Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag des Beklagten auf Zustellung der Klage (Pkt 1.), der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Pkt 2.) und der Widerspruch zurückgewiesen (Pkt 3.) und der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen wurden (Pkt 4.). Es sprach weiters aus, dass gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dessen ungeachtet erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist im Sinne des zutreffenden zweitinstanzlichen Ausspruchs unzulässig und daher ohne jede Behandlung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen, weil mit ihm der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und der in dieser Verfahrensbestimmung genannte Ausnahmefall hier nicht vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0041522, RS0044087, RS0044518, RS0044536, RS0106997 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)