OGH 11Os86/04

OGH11Os86/0424.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa K***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 203 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2004, GZ 031 Hv 60/04z-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2, 203 Abs 1 StGB - in der Fassung vor BGBl I 2004/15 (I) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien seine Ehefrau Reyhan D*****

I. mit Gewalt und einmal durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar

1. in der ersten Jännerwoche 2004 dadurch, dass er sie an den Oberarmen nehmend vom Wohnzimmer in das Schlafzimmer und dort auf das Bett zog, ihre Oberarme mit einer Hand bzw mit beiden Händen festhielt, ihre Beine auseinanderdrückte und sodann mit seinen Beinen festdrückte;

2. drei Tage nach dem zu I 1 beschriebenen Vorfall dadurch, dass er sie gewaltsam in das Bett zog, ihre Oberarme mit den Händen fixierte, ihre Beine auseinanderdrückte und ihre Beine mit seinen Beinen festdrückte;

3. in der Nacht vom 20. Jänner auf den 21. Jänner 2004 mit der unter Punkt 2 beschriebenen Gewalt und durch die Drohung, sie umzubringen;

II. im Zeitraum vom 21. Dezember 2003 bis 31. Jänner 2004 durch die ständig wiederholte Äußerung, dass er sie töten werde, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

III. durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, zu nötigen versucht, und zwar

1. am 28. Jänner 2004 durch die mehrmals erfolgte telefonische Äußerung, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht mit ihm sein wolle;

2. am 29. Jänner 2004 durch die telefonische Äußerung, dass sie nicht weiterleben werde, wenn sie nicht mehr zusammen kämen;

IV. am Körper verletzt, und zwar

1. Ende Dezember 2003 dadurch, dass er ihr einen Schlag mit der Hand gegen das Gesicht versetzte und gegen ihr linkes Schienbein trat, wodurch Reyhan D***** eine Rötung im Bereich des Gesichtes und Hämatome im Bereich des linken Schienbeines erlitt;

2. am 21. Jänner 2004 dadurch, dass er ihr einen Schlag mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte sowie ein Feuerzeug und einen Teelöffel gegen ihr Gesicht warf, heißen Tee gegen sie schüttete und sie am linken Oberarm zerrte, wodurch sie Rötungen im Bereich des Gesichtes, Nasenbluten und zumindest ein Hämatom am linken Oberarm erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

In der Hauptverhandlung (S 343) beantragte der Verteidiger "aus strafprozessualer Vorsicht die Ausforschung und Ladung jener SWB, die bei den Vorfällen am 21. 1. 2004 und am 29. 1. 2004 keinen Anlass zum Einschreiten im Sinne einer Verhaftung hatten, sondern lediglich im Sinne einer Streitschlichtung; dieser Beweisantrag ist von Relevanz, weil die Zeugin auf AS 75 davon spricht, sie hätte alles den einschreitenden Polizisten gesagt und auf AS 219, dass sie auch diesen SWB gesagt hätte, er würde sie umbringen; wenn sie das gesagt hätte, dann hätten sie den Angekl. mitnehmen bzw verhaften müssen" und "die Beischaffung des Aktes 5 C 24/04a des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zum Beweis dafür, dass in den Angaben der Zeugin, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 16. 2. 2004 führten, nicht davon die Rede war, dass sie vom Angeklagten vergewaltigt worden sei".

Dem Rechtsmittelvorbringen - das mit ergänzenden Angaben zu den Beweisbegehren gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt - zuwider wurde durch die Abweisung der zitierten Anträge (S 345) der Angeklagte in seinen Verfahrensrechten nicht verletzt:

Bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes nämlich war dadurch eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen nicht zu erwarten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341). Denn es ist eine reine Hypothese jenseits der Verfahrensergebnisse, dass eine Mitteilung über eine Drohung mit dem Umbringen die solcherart informierten Polizisten zur Verhaftung (und nicht bloß zur Verhängung eines Betretungsverbotes - US 10) veranlasst hätte. Überdies ist dokumentiert (S 44), dass Reyhan D***** anlässlich der Anzeigeerstattung am 29. Jänner 2004 ausdrücklich von diesen qualifizierten Äußerungen sprach.

Der Antrag auf Beischaffung der Scheidungsakten hätte in Anbetracht der Tatsache, dass bereits in der Protokollarklage vom 3. Februar 2004 mehrmalige Vergewaltigungen angeführt wurden (S 221), konkreter Ausführungen bedurft, warum diese Beweisaufnahme dennoch das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lassen soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.

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