Spruch:
Rainer S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Rainer S***** gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 2004, GZ 34 Ur 118/04a-29, mit welchem die Auslieferung der betroffenen Person nicht für unzulässig erklärt wurde, keine Folge. Ohne dies ausdrücklich auszusprechen und in Verkennung des Umstandes, dass der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes die angefochtene Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen hat, mithin eine neue (reformatorische) Entscheidung darstellt (14 Os 47/02 ua), setzte der Gerichtshof II. Instanz die am 27. März 2004 verhängte Auslieferungshaft nach § 29 Abs 1 zweiter Satz ARHG aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO fort.
Danach ist Rainer S***** hinreichend verdächtig, durch im Einzelnen dargelegte, teils beim Versuch gebliebene Taten, von 2001 bis 2002 in L*****, K***** und D***** tatmehrheitlich im Haftbefehl des Amtsgerichtes Dortmund als "Vergehen gemäß §§ 263, 267, 22, 23, 52, 53 des StGB" bezeichnete, nach österreichischem Recht als Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zu beurteilende strafbare Handlungen mit einem Gesamtschaden von mehr als 25.000 Euro begangen zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Seiner Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Warum die Auslieferungshaft angesichts der Tatsache, dass der ihr zugrundeliegende Haftbefehl (vor Haftverhängung) zeitweilig ausgesetzt war, zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen sollte (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO [§ 29 Abs 1 zweiter Satz ARHG]), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass über den nach den Akten (§ 33 Abs 1 ARHG) jeweils zweimal wegen Betrugs und Urkundenfälschung einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer bislang noch keine Freiheitsstrafe verhängt worden war, machte die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung knapp über dreieinhalb Monate währende Auslieferungshaft angesichts der Freiheitsstrafdrohung von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, nicht unverhältnismäßig. Gleichermaßen unbeachtlich sind Unschuldsvermutung und die in der Beschwerde angestellten Spekulationen über eine bedingte Nachsicht der zu erwartenden Strafe (11 Os 2/04, 15 Os 34/04).
Da sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits eingetretene Grundrechtsverletzungen zu beschränken hat (vgl § 7 Abs 1 GRBG), bleibt auch die aufgrund der nach § 37 Z 3 ARHG aufgeschobenen Übergabe befürchtete "ungewisse Dauer der Auslieferungshaft" außer Betracht.
Mit dem angeblichen Plan des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben, werden die vom Oberlandesgericht zur Fluchtgefahr ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen (einschlägige Vorstrafenbelastung, fehlende feste Beziehungen familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Art) nicht in Frage gestellt.
Die Kritik an der vom Beschwerdegericht angenommenen Tatbegehungsgefahr verzichtet auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdegerichtes (wozu S***** trotz mündlicher Verkündung [auch] der Haftentscheidung nach § 4 Abs 1 dritter Satz GRBG bis 14 Tage nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsausfertigung Gelegenheit gehabt hätte) und ist damit nicht erwiderungsfähig.
Unschlüssig ist schließlich das allein auf den angeblichen Wegfall beider Haftgründe gestützte Begehren um Anwendung gelinderer Mittel. Zudem bleibt (arg "zwischenzeitlich") unklar, ob sich das Beschwerdevorbringen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bezieht.
Zuletzt bleibt die Bedeutung des Hinweises auf § 194 Abs 3 StPO im Dunkeln, weil die Haft zu diesem Zeitpunkt die 6-Monate-Grenze dieser Vorschrift noch nicht erreicht hatte.
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