OGH 1Nc68/04x

OGH1Nc68/04x25.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Philippe B*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 51.221,27 sA infolge der Anzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Erich Kodek im Verfahren zu 4 Ob 132/04x, in dem über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2004, GZ 16 R 369/03a-46, zu entscheiden ist, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erich Kodek ist nicht befangen.

Text

Begründung

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erich Kodek ist Vorsitzender des 4. Senats, in dem die Rechtssache 4 Ob 132/04x zur Entscheidung angefallen ist. Er teilt mit, sein Neffe sei als Mitglied des Berufungssenats an der Fällung des angefochtenen Urteils beteiligt gewesen. Bei objektiver Betrachtungsweise könnte der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen, auch wenn er in Wahrheit trotz des Naheverhältnisses mit der nötigen Unbefangenheit an die Prüfung der Rechtssache heranginge.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; mögliche Befangenheitsgründe können auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden (§ 22 GOG).

Nach herrschender Judikatur ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (vgl nur die Nachweise bei Mayr in Rechberger2 § 19 JN Rz 4). Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs reicht es grundsätzlich hin, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (Arb 10.760, JBl 1990, 112 ua). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu den Prozessparteien, zu einer von ihnen, zu ihren Vertretern oder auch zu Zeugen in Betracht (Mayr aaO Rz 5). Ein Naheverhältnis zu einem Richter, dessen Entscheidung zu überprüfen ist, stellt regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, sofern der überprüfende Richter nicht selbst seine Befangenheit anzeigt. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, die unbefangene Überprüfung von Entscheidungen eines Richters im Rechtsmittelverfahren durch mit dem Erstrichter befreundete Richter entspreche dem Gerichtsalltag, sei von jedem verantwortungsbewussten Richter als selbstverständlich zu erwarten und bilde somit keinen Ablehnungs- bzw Befangenheitsgrund (6 Ob 268/98z, 10 ObS 275/97d). Dies muss auch für ein Verwandtschaftsverhältnis gelten, das nicht so eng ist, dass der überprüfende Richter selbst Bedenken dagegen hat, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. Ebenso wie die Freundschaft zu einem Richter unterer Instanz regelmäßig keinen objektiven Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit bietet, weil es für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht von Bedeutung ist, von wem die zu überprüfende Entscheidung stammt, geht es auch trotz eines Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich um den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Abgesehen davon, dass auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise jener Anschein maßgeblich ist, mit dem ein redlicher, um Objektivität bemühter und mit den Verfahrensabläufen grundsätzlich vertrauter Prozessbeteiligten konfrontiert ist, darf auch nicht übersehen werden, dass es im Rechtsmittelverfahren jeweils um Senatsentscheidungen geht, bei denen der Einfluss eines einzelnen Senatsmitglieds typischerweise nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Auch bei objektiver Betrachtung besteht somit keine Veranlassung, eine Befangenheit gemäß § 19 Z 2 JN im Sinne des Anscheins einer Voreingenommenheit anzunehmen.

Stichworte