Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Parteienvorbringens als Ausdruck des Parteiwillens ist einzelfallbezogen und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (8 Ob 1005/83 ua). Darin, dass das Berufungsgericht das verspätete nächtliche Heimkommen des Klägers zumeist in alkoholisiertem Zustand als Eheverfehlung ansah, die von den Ausführungen der Beklagten zum Mitverschulden des Klägers umfasst ist, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Ob und seit wann eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, stellt ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine grundsätzlich nicht revisible Frage des Einzelfalles dar. Eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt auch insoweit nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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