OGH 6Ob129/04w

OGH6Ob129/04w24.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa O*****, vertreten durch Dr. Peter H. Jandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Carmen K*****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2003, GZ 38 R 280/03p-120, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 31. Juli 2003, GZ 5 C 2202/99b-114, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei Dauertatbeständen im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden kann (4 Ob 1566/95 mwN). Die Ansicht der Vorinstanzen, dass nach den Feststellungen von einem Dauerverhalten der Beklagten auszugehen ist, das der Annahme eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes entgegensteht (vgl 9 Ob 238/00s), begründet keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles. Bei Prüfung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 MRG darf das Verhalten des Mieters nicht in Teilfakten zerlegt werden; entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist (1 Ob 674/85 = MietSlG 37.406). Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches im Sinne dieses Kündigungsgrundes handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, sofern - wie hier - keine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung vorliegt (RIS-Justiz RS0042984).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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