Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht überwies die Schuldenregulierungssache gemäß § 63 KO iVm § 44 JN dem örtlich zuständigen Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs, da die Schuldnerin in dessen Sprengel den gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Dem dagegen von der Gläubigerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 171 KO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der bereits gegen den Beschluss des Erstgerichtes erhobene Rekurs der Schuldnerin wurde deren Sachwalter zur Verbesserung durch Unterfertigung binnen vier Wochen zurückgestellt (ON 35). Eine Verbesserung dieses von der Schuldnerin persönlich verfassten Rekurses erfolgte nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Schuldnerin persönlich erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs", der pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde (ON 46), ist unzulässig.
Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren ausdrücklich 8 Ob 218/02w; 8 Ob 157/03a; zuletzt 8 Ob 24/04v).
Ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses erübrigt sich daher.
Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.
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