OGH 4Ob118/04p

OGH4Ob118/04p8.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Mag. René L*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Helmut P*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 208.362,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 2004, GZ 16 R 241/03h-120, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Halle zu jenen Errichtungskosten gebaut, die auch dann aufgelaufen wären, wenn die Klägerin vor Baubeginn von der dann tatsächlich erforderlichen Art der Fundamentierung in Kenntnis gesetzt worden wäre. Dadurch, dass sie erst während der Bauausführung erkannte, dass eine andere Art der Fundamentierung zu wählen ist, sind ihr (bezogen auf die Baukosten) kein zusätzlicher Aufwand und keine zusätzlichen Kosten entstanden. Sie hat sich nach Kenntnis der tatsächlich erforderlich werdenden Kosten der Fundamentierung zur Weiterführung des Bauvorhabens entschlossen und musste dann jene Kosten aufwenden, die auch dann angefallen wären, wenn der Sachverständige von vornherein ein richtiges Gutachten erstattet und darauf hingewiesen hätte, dass ein Gründungskonzept erforderlich sei. Das Berufungsgericht hat angesichts dieser Feststellungen den Kausalzusammenhang zwischen der dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung und den geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Fundamentierung verneint. Seine Auffassung steht mit dem Grundsatz in Einklang, wonach nur jener Vermögensaufwand als Schaden ersetzt werden kann, der ohne das behauptete Fehlverhalten nicht aufgelaufen wäre.

Die Klägerin macht geltend, sie hätte - wäre sie vom Beklagten auf das Erfordernis seines Gründungskonzepts hingewiesen worden - bei rechtzeitiger Kenntnis der Mehrkosten vom Bau der Lagerhalle Abstand genommen. Aus der behaupteten Verletzung der Aufklärungs- bzw Warnpflicht könnte die Beklagte den Ersatz eines Vertrauensschadens begehren, somit jener Vermögensminderung, die darin besteht, dass die Klägerin aufgrund des Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bodengutachtens eine Vermögensdisposition getroffen hat, von der sie bei vollständiger Aufklärung über die maßgeblichen Umstände Abstand genommen hätte. Zu dem zu ersetzenden (Vertrauens-)Schaden gehören aber nicht jene Kosten, die der Werkbesteller auch bei entsprechender Warnung hätte tragen müssen (ecolex 1999, 823; 6 Ob 243/02g). Der Vertrauensschaden besteht nun nicht in den Mehrkosten im Zusammenhang mit der Fundierung, sondern wäre im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln, wobei es darauf ankäme, wie sich die Verletzung der Warnpflicht im Vermögen der Klägerin ausgewirkt hat (6 Ob 243/02g). Dass die Klägerin ein anderes Grundstück mit einer wirtschaftlich gleichwertigen Halle zu den ursprünglich projektierten Kosten hätte errichten können, konnte nicht festgestellt werden. Feststeht, dass die Klägerin bei entsprechender Aufklärung vom Bauprojekt Abstand genommen hätte. Hätte sie aber gar nicht gebaut (und ihren Lagerbedarf durch angemietete Lagerräume befriedigt), so hätte in ihrem Vermögen auch keine Wertvermehrung durch die dann tatsächlich errichtete Lagerhalle stattgefunden. Dieser Vermögenswert wäre aber bei der Differenzrechnung entsprechend anzusetzen, weil die Klägerin das zu angemessenen Preisen hergestellte Bauwerk mit seinem bestimmten Verkehrswert behält. Ihr Vermögen würde sich entsprechend vermindern, wenn man dieses Bauwerk wegdenkt (6 Ob 243/02g). Derartige Überlegungen, die zur schlüssigen Geltendmachung des Vertrauensschadens erforderlich gewesen wären, hat die Klägerin - obwohl sie aufgrund der Einwendungen des Beklagten im zweiten Verfahrensgang dazu Anlass gehabt hätte - nicht angestellt. Sie begehrte bis zuletzt (nur) den Ersatz jener Kosten der Fundamentierung, die sie auch bei entsprechender Warnung hätte tragen müssen.

Stichworte