OGH 9Ob29/04m

OGH9Ob29/04m26.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Helma W*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cg 162/01w des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (Streitwert EUR 34.612,55), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 5 R 175/03z-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO).

Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Ob nämlich der Kläger die (angeblich) unrichtige Aussage eines Zeugen als Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 2 ZPO oder zusammen mit neu aufgefundenen Beweismitteln unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend machte (9 ObA 82, 83/90), wofür die alleinige Nennung des "§ 530 Z 7 ZPO" wie auch des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO (der die Rechtzeitigkeit von Klagen im Falle dieses Wiederaufnahmsgrundes regelt) in der Wiederaufnahmsklage sprechen könnte, ist eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des Prozessvorbringens, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273 ua). Auch die Frage, ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (3 Ob 248/02w; RIS-Justiz RS0111578 ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass hier ein derartiges Verschulden zu bejahen sei, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall dar.

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