Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung der grundbücherlichen Anmerkung der Nachlassseparation (SZ 37/117; RIS-Justiz RS0013096) ist deren vorherige Bewilligung durch das Abhandlungsgericht (das hier nicht zugleich Grundbuchsgericht ist); es muss also bereits ein Separationsbeschluss vorliegen. Der bücherliche Rang richtet sich gemäß § 29 Abs 1 GBG nach dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchstück beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Für das Ansinnen des Antragstellers, sich durch Überreichung einer Gleichschrift des - vom Abhandlungsgericht noch nicht bewilligten - Separationsantrages beim Grundbuchsgericht einen besseren Rang (eine frühere Tagebuchzahl) zu sichern, gibt es keine Rechtsgrundlage. Zur Wiederherstellung der bei Einlangen der Eingabe gesetzten und in der Folge wieder gelöschten Plombe (§ 11 GUG; siehe § 454 Abs 1, § 456 Geo) besteht daher kein Anlass.
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