Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten Fatih Al***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Fatih Al***** wurde
zu A) 1) der Verbrechen des "teils vollendeten, teils versuchten" schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zu A) 2) des Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu B) des Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB
"zu C) 1) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, 2 und 3 erster Fall StGB
zu C) 3) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 erster Fall StGB
zu C) 5) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB" sowie
zu F) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Eine Wiedergabe des spruchgemäßen Sachverhalts ist für die Erledigung des Rechtsmittels im vorliegenden Fall entbehrlich. Gegen dieses Urteil wurde "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" angemeldet (ON 56) und Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt (ON 78).
Rechtliche Beurteilung
Da die Nichtigkeitsbeschwerde, als welche die "Berufung wegen Nichtigkeit" anzusehen ist, unausgeführt blieb, und auch nicht bei ihrer Anmeldung einen der im § 281 Abs 1 Z 1 - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, insbesondere keinen Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt hat, war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, da sie schon vom Gerichtshof erster Instanz nach § 285a StPO hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). Aus deren Anlass ist allerdings zu bemerken, dass das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft ist, als es dem Angeklagten Fatih Al***** (wie auch dem Angeklagten Ylber A*****) mehrfach das (teils qualifizierte) Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB zur Last legt, obwohl bei diesen Taten der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB gilt (Bertel, WK² § 136 Rz 41, § 126 Rz 29). Denn beim Schuldspruch wegen wert- oder schadensqualifizierter Delikte, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, sind zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB gleichartige Taten gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandenen Subsumtionseinheit sui generis zusammenzufassen, welche aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbstständigen Abwandlungen des Grunddeliktes besteht, ebenso, wie wenn statt Tatmehrheit Tateinheit vorläge (JBl 2000, 262 mit Anm von Schmoller; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 209 und WK² Vorbem §§ 28-31 Rz 1, § 29 Rz 5).
Da sich fallbezogen der unterlaufene Rechtsfehler nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirkt (diesbezüglich bleiben die berücksichtigten Erschwerungsgründe dieselben), war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 290 StPO nicht erforderlich.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichfalls zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel in kolligialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO).
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) gründet sich auf § 285i StPO, die Kostenentscheidung auf § 390a Abs 1 StPO.
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