OGH 2Nc13/04s

OGH2Nc13/04s28.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wolfgang P*****, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die vom Antragsteller aus dem Verkehrsunfall vom 9. 11. 2000 in der Nähe der Stadt Nasu/Japan gemeinsam gegen die Tokio M***** mit dem Sitz in Tokio ***** (siehe den Ordinationsbeschluss vom 14. 4. 2004, 2 Nc 11/04x), einzubringende Klage gegen die E***** K.K. mit dem Sitz in Japan, ***** wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die E***** K.K. mit dem Sitz in Japan, ***** und die Tokio M***** Japan eine Forderung (Schmerzengeld EUR 65.000,--, Verdienstentgang EUR 530.000,--, in eventu Zahlung einer Rente von EUR 3.200,-- monatlich, Zahlung von EUR 70.000,-- an vorprozessualen Kosten) sowie ein Begehren auf Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 9. 11. 2000 geltend zu machen.

Der Antragsteller habe sich am 9. 11. 2000 im Rahmen einer Dienstreise in Japan befunden und sei dort bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Das den Unfall verschuldende Fahrzeug sei bei der Tokio M***** mit dem Sitz in Tokio haftpflichtversichert und für die E***** K.K. mit dem Sitz in Japan, ***** zugelassen gewesen. Für die erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzengeld von EUR 65.000,-- Verdienstentgang von EUR 530.000,--, in eventu eine Rente von monatlich EUR 3.200,-- angemessen.

Zur Begründung seines Ordinationsantrages führte der Antragsteller aus, es lägen keine Anknüpfungspunkte für einen örtlichen Gerichtsstand in Österreich vor, weil sich der Unfall in Japan ereignet habe und sich die in Anspruch zu nehmenden Parteien ebenfalls in Japan befanden. Die Rechtsverfolgung im Ausland sei unzumutbar und mit außerordentlich hohen Kosten verbunden. Mit Beschluss vom 14. 4. 2004, 2 Nc 11/04x, hat der Oberste Gerichtshof einem Ordinationsantrag gegen die Haftpflichtversicherung stattgegeben. Auf die Begründung dieses Beschlusses kann verwiesen werden.

Im nunmehrigen Ordinationsantrag verweist der Antragsteller darauf, dass ihm völlig unerwartet von seinem japanischen Rechtsvertreter am 26. 4. 2004 mitgeteilt worden sei, dass das Einbringen einer Klage ausschließlich gegen die japanische Haftpflichtversicherung mit gewissen Risken verbunden sei. In der Lehre werde zwar ein Direktanspruch gegen die Versicherung vertreten, doch gebe es keine diesbezügliche Rechtsprechung japanischer Gerichte. Nach japanischem Recht könne eine Haftpflichtversicherung eines Fahrzeuges nur gemeinsam mit dem Fahrer oder dem Eigentümer als Versicherungsnehmer geklagt werden. Die einzige Möglichkeit der risikolosen Durchsetzung seiner Ansprüche bestünden daher in einer gemeinsamen Klage gegen den Haftpflichtversicherer und den Zulassungsbesitzer des den Verkehrsunfall verschuldenden Fahrzeuges.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Antragsteller neuerlich die Unzumutbarkeit der Prozessführung für den Kläger in Japan geltend macht, kann auf die Ausführungen des Beschlusses 2 Nc 11/04x verwiesen werden. Auch gegenüber dem Halter des unfallsbeteiligten Fahrzeuges überwiegen die Interessen des Klägers an der Prozessführung in Österreich, wenn dessen Kosten der Abwehr des Schadenersatzanspruches von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Da ein in Österreich ergehendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer in Großbritannien nach der EuGVO vollstreckbar wäre und auch bescheinigt wurde, dass nach japanischem Recht für einen Erfolg einer Klage gegen den Haftpflichtversicherer (vorsichtshalber) die gleichzeitige Klage gegen den Zulassungsbesitzer angesehen wird, sind die Voraussetzungen für eine Ordination auch hinsichtlich der Klagsführung gegen den Halter ausreichend bescheinigt, weshalb das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien antragsgemäß als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war. Wenn auch ein eventuell gegen den Zulassungsbesitzer erzieltes Urteil weder in Japan noch in Großbritannien vollstreckt werden kann, wäre ein solches Urteil im vorliegenden Fall kein bloßes, die Ordination nicht rechtfertigendes Urteilspapier (vgl 7 Nd 504/89), wenn die Klageführung gegen den Halter - was hier bescheinigt wurde - erst den Erfolg gegen den Haftpflichtversicherer sicherstellen kann.

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