Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in SSV-NF 10/36 veröffentlichten Entscheidung 10 ObS 2026/96 unter Hinweis auf die einhellige Lehre und Judikatur zur Frage einer Verjährung des Rückforderungsanspruches nach § 72 Abs 2 lit b BSVG (entspricht § 107 Abs 2 lit b ASVG) ausgeführt hat, kann auch in Bezug auf Verjährungsbestimmungen des öffentlichen Rechtes auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden, insbesondere auf die Bestimmung des § 1501 ABGB, wonach auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen ist. Daraus hat der Oberste Gerichtshof gefolgert, dass die Einrede des Versicherten, der Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen sei verjährt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden muss und eine solche erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Einrede gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot verstößt (vgl auch SSV-NF 11/2). Nichts anderes hat nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes für die hier verfahrensgegenständliche Möglichkeit der Aufrechnung geschuldeter Beiträge durch den Versicherungsträger auf die von ihm an den Versicherten zu erbringenden Geldleistungen im Sinn des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG zu gelten. Die Verjährung setzt den Bestand eines Rechtes voraus und betrifft den Verlust dieses Rechtes durch Nichtausübung während einer bestimmten Zeit. Es handelt sich dabei somit um eine anspruchsvernichtende Einwendung, für deren Vorliegen den Schuldner die Behauptungs- und Beweislast trifft. Eine solche Einwendung wurde von der Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht erhoben. Dass im Hinblick auf ihr Vorbringen für das Erstgericht auch keine Veranlassung bestand, die Klägerin zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten, wurde ebenfalls bereits vom Berufungsgericht dargelegt.
Da in der Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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