OGH 10ObS59/04f

OGH10ObS59/04f27.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, Lithografin, *****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2003, GZ 8 Rs 116/03w-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juni 2003, GZ 30 Cgs 244/01h-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die am 4. 5. 1957 geborene Klägerin hat den Beruf einer Fotografin und Lithografin erlernt und im maßgeblichen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag überwiegend als Lithografin gearbeitet. Bei Lithografen handelt es sich um Absolventen der seinerzeitigen gleichnamigen dreijährigen Berufsausbildung. Der Lehrberuf wurde Ende der 80-er Jahre aufgelassen und ging zunächst im Lehrberuf Reproduktionstechniker, mittlerweile im Lehrberuf Druckvorstufentechniker auf. Die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Lithografin ist mit dem Klägerin verbliebenen Leistungskalkül vereinbar.

Das Erstgericht hat das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 7. 2001 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin nicht invalid sei, weil sie die Tätigkeit einer Lithografin weiterhin verrichten könne.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig.

Als erhebliche Rechtsfrage sieht die Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde an, dass es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Gewährung der Invaliditätspension dann verweigert werden könne, wenn zwar ein Beruf aufgrund des Leistungskalküls noch ausgeübt werden könne, doch dieser "bereits im Aussterben begriffen oder bereits ausgestorben" sei.

Abgesehen davon, dass eine Feststellung, wonach es sich bei dem Beruf eines Lithografen um einen "aussterbenden" handle, nicht getroffen wurde (lediglich der Lehrberuf ging im "Reproduktionstechniker", mittlerweile im "Druckvorstufentechniker" auf), kann sich die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen, wonach ein Versicherter nicht als invalid anzusehen ist, wenn er den von ihm erlernten und im maßgebenden Zeitraum auch überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin ausüben kann (RIS-Justiz RS0110071 [T8]). Ob dieser überwiegend ausgeübte Beruf vom Aussterben bedroht ist, spielt keine Rolle, fußt doch die angeführte Rechtsprechung darauf, dass die Annahme der Invalidität ein Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu einem vergleichbaren "gesunden" Versicherten verlangt (SSV-NF 1/68). An diesem erforderlichen Herabsinken fehlt es, wenn die bisherige Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann. Der Umstand, dass allenfalls im bisherigen Beruf kein konkreter Arbeitsplatz mehr gefunden werden kann, fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung. In diesem Sinn kommt es nicht auf den Aspekt (den die Klägerin offensichtlich im Auge hat) an, ob im bisher ausgeübten Beruf ein relevanter Arbeitsmarkt vorhanden ist (SSV-NF 1/23).

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Judikatur nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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