Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die am 4. 5. 1957 geborene Klägerin hat den Beruf einer Fotografin und Lithografin erlernt und im maßgeblichen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag überwiegend als Lithografin gearbeitet. Bei Lithografen handelt es sich um Absolventen der seinerzeitigen gleichnamigen dreijährigen Berufsausbildung. Der Lehrberuf wurde Ende der 80-er Jahre aufgelassen und ging zunächst im Lehrberuf Reproduktionstechniker, mittlerweile im Lehrberuf Druckvorstufentechniker auf. Die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Lithografin ist mit dem Klägerin verbliebenen Leistungskalkül vereinbar.
Das Erstgericht hat das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 7. 2001 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin nicht invalid sei, weil sie die Tätigkeit einer Lithografin weiterhin verrichten könne.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Als erhebliche Rechtsfrage sieht die Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde an, dass es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Gewährung der Invaliditätspension dann verweigert werden könne, wenn zwar ein Beruf aufgrund des Leistungskalküls noch ausgeübt werden könne, doch dieser "bereits im Aussterben begriffen oder bereits ausgestorben" sei.
Abgesehen davon, dass eine Feststellung, wonach es sich bei dem Beruf eines Lithografen um einen "aussterbenden" handle, nicht getroffen wurde (lediglich der Lehrberuf ging im "Reproduktionstechniker", mittlerweile im "Druckvorstufentechniker" auf), kann sich die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen, wonach ein Versicherter nicht als invalid anzusehen ist, wenn er den von ihm erlernten und im maßgebenden Zeitraum auch überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin ausüben kann (RIS-Justiz RS0110071 [T8]). Ob dieser überwiegend ausgeübte Beruf vom Aussterben bedroht ist, spielt keine Rolle, fußt doch die angeführte Rechtsprechung darauf, dass die Annahme der Invalidität ein Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu einem vergleichbaren "gesunden" Versicherten verlangt (SSV-NF 1/68). An diesem erforderlichen Herabsinken fehlt es, wenn die bisherige Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann. Der Umstand, dass allenfalls im bisherigen Beruf kein konkreter Arbeitsplatz mehr gefunden werden kann, fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung. In diesem Sinn kommt es nicht auf den Aspekt (den die Klägerin offensichtlich im Auge hat) an, ob im bisher ausgeübten Beruf ein relevanter Arbeitsmarkt vorhanden ist (SSV-NF 1/23).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Judikatur nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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