Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat (hier:
Nichteinholung eines psychotherapeutischen Gutachtens zur Feststellung der psychosomatischen Leidenszustände des Klägers), kann nach ständiger Rechtsprechung - auch in einem Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3). Ob außer den bereits vorliegenden noch ein weiteres Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen gewesen wäre, gehört nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie der Aspekt, dass die Tatsacheninstanzen einem medizinischen Sachverständigengutachten, in dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken ist, gefolgt sind und dessen Einschätzung den Feststellungen zugrundegelegt haben (vgl RIS-Justiz RS0043163 und RS0043320).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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