Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der es für Anfechtungen von Kündigungen nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG genügt, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich, nicht notwendigerweise ausschließlicher Beweggrund war (RIS-Justiz RS0051661). Das Berufungsgericht hat auch keine wesentlichen Feststellungen unterlassen, welche eine andere Beurteilung ermöglicht hätten. Selbst, wenn die beklagte Partei auch betriebliche Umstände als Begründung einer Kündigung hätte heranziehen können, ist dies ohne Belang, weil das Berufungsgericht auf Grund seiner Abwägung iSd § 105 Abs 5 ArbVG ein anderes, nämlich ein nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG verpöntes, als wahrscheinlicher festgestellt hat. Bei dieser Abwägung handelt es sich aber nicht um eine Interessenabwägung (- eine solche wäre bei einer Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG auch gar nicht vorzunehmen -), sondern um einen Akt der durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.
Soweit das Berufungsgericht die für die Kündigung des Klägers maßgebliche Geltendmachung von Ansprüchen als nicht offenbar unberechtigt beurteilt hat, liegt darin eine vertretbare, mit der einschlägigen Rechtsprechung korrespondierende Rechtsauffassung. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision demnach als unzulässig.
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