Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Sollte die Befristung des Mietverhältnisses durch den Räumungsvergleich vom 20. 10. 1997 rechtsunwirksam gewesen sein, dann wäre auch der Vergleich selbst unwirksam (1 Ob 508/95 = MietSlg 47/9; Tschütscher, Die Befristung des Mietverhältnisses durch Räumungsvergleich, WoBl 1996, 223). Gemäß § 29 Abs 4a MRG idF der WRN 1997 läge dann schon seit 31. 1. 1999 ein unbefristetes Mietverhältnis vor. Unabhängig käme - worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat - die Umdeutung des unwirksam vereinbarten Endtermins 31. 1. 2000 auf den Termin 31. 1. 2001 nicht in Frage, weil dies dem Schriftlichkeitsgebot einer Befristungsvereinbarung (hier nach § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF der WRN 1997) widerspräche. Letztlich könnte sich die Klägerin auch nicht auf eine stillschweigende Verlängerung eines bis 31. 1. 2001 wirksam befristeten Mietvertrages um ein Jahr nach § 29 Abs 4a MRG idF der WGN 1997 berufen, weil diese Gesetzesbestimmung mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt wurde und den behaupteten Verlängerungstatbestand nicht mehr erfasst (§ 49c Abs 7 MRG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)