Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bereits in 8 Ob 118/03s wurde (in einem Zurückweisungsbeschluss) dargelegt, dass sich aus dem Verwertungsrecht gem Z 56 der AGB der auch hier klagenden Bank noch keine Verwertungspflicht ergibt (vgl auch SZ 6/338). Auch aus dem erwarteten Kursverfall der verpfändeten Aktien und der damit im Zusammenhang stehenden Verkaufsempfehlung der Bank wurde keine Verpflichtung zur Pfandverwertung abgeleitet. Die Verneinung einer solchen Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichnete Frage, ob § 48a BörseG ein erkennbares Verwertungshindernis für den Pfandbesteller - der als Vorstand der Aktiengesellschaft, deren Aktien ein Kursverfall drohte, Insider gewesen sei - darstellen würde, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.
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