OGH 5Ob71/04h

OGH5Ob71/04h29.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Neudorfer Griensteidl Hahnkamper Stapf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Christian F*****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 427.848,81 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2004, GZ 12 R 165/03b-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bereits in 8 Ob 118/03s wurde (in einem Zurückweisungsbeschluss) dargelegt, dass sich aus dem Verwertungsrecht gem Z 56 der AGB der auch hier klagenden Bank noch keine Verwertungspflicht ergibt (vgl auch SZ 6/338). Auch aus dem erwarteten Kursverfall der verpfändeten Aktien und der damit im Zusammenhang stehenden Verkaufsempfehlung der Bank wurde keine Verpflichtung zur Pfandverwertung abgeleitet. Die Verneinung einer solchen Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichnete Frage, ob § 48a BörseG ein erkennbares Verwertungshindernis für den Pfandbesteller - der als Vorstand der Aktiengesellschaft, deren Aktien ein Kursverfall drohte, Insider gewesen sei - darstellen würde, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.

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