Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt unter anderem dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt (EFSlg 39.253). Es muss sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (EFSlg 44.104; EFSlg 55.108). Ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung oder eine Beweisergänzung für notwendig erachtet, gehört ebenfalls der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0043371 [T 14]). § 488 ZPO trägt dem Berufungsgericht die Wiederholung der Beweisaufnahme dann auf, wenn es gegen diese Bedenken hat (SZ 53/117; JBl 1981, 491). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht allerdings keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. In der Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen kann auch dann keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegen, wenn das Berufungsgericht zusätzlich eigene Erwägungen zur Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts anstellt (MietSlg 44.799).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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