Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0043172 [T2]). Ein Anlass, mit dem Kläger die Frage von Ersatzzeiten zu klären, bestand nicht.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde vom Berufungsgericht verneint, da der Kläger zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 19. August 2002 geladen wurde und die Ladung am 12. Juli 2002 offensichtlich selbst übernommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies unrichtig wäre, wurde vom Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht aufgezeigt.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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