OGH 11Os18/04

OGH11Os18/049.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 2003, GZ 27 Hv 140/03d-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter V***** des als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 3. September 1997 bis Oktober 2002 den - unter einem rechtskräftig abgeurteilten - Robert B***** dadurch wissentlich dazu bestimmt hatte, als Inhaber einer zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG ermächtigten Werkstätte durch das Ausstellen von Begutachtungsplaketten sowie Gutachten nach § 57a Abs 4 und 5 KFG ohne Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der betreffenden Fahrzeuge seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, dass er den Genannten in zumindest neun Fällen unter Übergabe des jeweiligen Zulassungsscheines und des aktuellen Kilometerstandes mit den bezeichneten (rechtswidrigen) Handlungen beauftragt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter V***** geht fehl. Die Beschwerdebehauptung, das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen sei - entgegen ständiger Judikatur (SSt 49/65; JBl 1985, 375; zuletzt verweisend 11 Os 2/03) - nicht konkreter Art, lässt jede Begründung und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Die hieran anknüpfenden Erwägungen zu anderen - aus Sicht der Beschwerde konkreten - Rechten des Staates beziehen sich nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und können demgemäß auf sich beruhen.

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Robert B***** bestimmt hat, keine (ordnungsgemäße) Überprüfung vorzunehmen, übergeht die Rüge die diesbezüglichen (eingehenden) Urteilskonstatierungen (US 11, 12, 13 iVm US 3, 4) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung. Das Vorbringen, die Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers ergeben sich "nicht aus dem Akt" wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche die diesbezüglichen Konstatierungen - aktenkonform sowie empirisch und logisch einwandfrei - aus der geständigen Verantwortung aller Angeklagten (US 14, 16) sowie (bezüglich der subjektiven Tatseite) aus dem objektivierten Tatgeschehen ableiteten (US 16 f). Mangelnde Auseinandersetzung mit der im Zeitpunkt der Bestimmungshandlungen allenfalls bereits gegebenen Tatentschlossenheit des unmittelbaren Täters reklamierend lässt die Rüge nicht erkennen, welche Verfahrensergebnisse zu diesbezüglichen Erwägungen hätten Anlass geben sollen, und missachtet solcherart das Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe (§ 285 Abs 1 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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