OGH 1Ob72/03z

OGH1Ob72/03z10.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Suad B*****, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 21.801,85 und Feststellung (Streitwert EUR 3.633,64) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2003, GZ 6 R 235/02z-32, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963), weshalb es dem Revisionswerber verwehrt ist, die vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung gebilligte Nichterledigung seines erstinstanzlichen Beweisantrags neuerlich zu rügen. Darüber hinaus bekämpft er mit seinen Ausführungen zur mangelnden Identität des untersuchten Reifens mit dem bei der Montage explodierten Reifen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Entgegen dem Vorbringen in der Revision haben die Vorinstanzen die Beweislastverteilung nicht verkannt, muss doch auch im Bereich des PHG der Kläger nach den allgemeinen Regeln des zivilgerichtlichen Verfahrens den Beweis des Schadenseintritts und dessen Verursachung durch einen Produktfehler erbringen (Posch in Schwimann ABGB², Rz 1 zu § 7 PHG). Von der in § 7 PHG angeordneten Beweislastumkehr sind in den Fällen des § 7 PHG bloß die Behauptungen des Beklagten umfasst, die Sache nicht in Verkehr gebracht, nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, oder dass die Sache ursprünglich schadensfrei gewesen sei, ein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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