Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 2003, GZ 14 Os 120/03-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 15. April 2003, GZ 20 Hv 151/02y-30, zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dieses gab mit Urteil vom 13. November 2003 der Berufung Walter M*****s nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtete, beim Oberlandesgericht Wien am 11. Dezember 2003 eingelangte, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Verurteilten, in der er seine seinerzeitigen Rechtsmittelausführungen wiederholt, war zurückzuweisen, weil die Verfahrensgesetze einen Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Berufung gegen ein Schöffenurteil nicht vorsehen und das Gesetz auch nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36).
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