OGH 14Os3/04

OGH14Os3/0427.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. November 2003, AZ 23 Bs 292/03 (= ON 47 im Verfahren AZ 20 Hv 151/02y des Landesgerichtes St. Pölten), nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 2003, GZ 14 Os 120/03-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 15. April 2003, GZ 20 Hv 151/02y-30, zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dieses gab mit Urteil vom 13. November 2003 der Berufung Walter M*****s nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtete, beim Oberlandesgericht Wien am 11. Dezember 2003 eingelangte, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Verurteilten, in der er seine seinerzeitigen Rechtsmittelausführungen wiederholt, war zurückzuweisen, weil die Verfahrensgesetze einen Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Berufung gegen ein Schöffenurteil nicht vorsehen und das Gesetz auch nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36).

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