Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Anthony P***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2002, GZ 043 Hv 45/02d-156, der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils als Mittäter nach § 12 erster Fall StGB (A 1-3) und (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt. Mit Urteil vom 21. August 2003, GZ 15 Os 89/03-8, gab der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge und hob das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu B sowie im Strafausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wiederum (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 2000 bis 29. November 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin und Kokain erworben und besessen hat. Er wurde dafür unter Einbeziehung des oben angeführten rechtskräftigen Teiles des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (zum Teil in verfehlter Wiederholung bereits rechtskräftiger Schuldsprüche [Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12]) nach § 28 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Unter einem wurden zwei vom Landesgericht für Strafsachen Wien bedingt gewährte Strafnachsichten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG vom Angeklagten aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Wenn der Rechtsrüge (Z 9 lit a) auch zuzugestehen ist, dass die für einen Schuldspruch erforderliche Ausprägung der subjektiven Tatseite (Vorsatz) betreffend die Willenskomponente nicht explizit hervorgehoben wurde, so beachtet sie nicht, dass die Tatrichter nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen (US 5 und 6) dem Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliksspezifische Angriffshandlungen angelastet haben, die fallbezogen nur mit Wissen und Willen des Täters iSd § 5 Abs 1 StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, weshalb die Beschwerde mangels Orientierung am gesamten Urteilssubstrat nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist (vgl Ratz aaO § 281 Abs 1 Rz 19, 13 Os 85/02, 15 Os 3/03, 12 Os 47/03). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der lediglich auf die Rechtsmittelausführung verweisenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 3 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)