OGH 6Ob164/03s

OGH6Ob164/03s27.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Peter W***** und 2. Ilona Maria D*****, beide vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, und des Nebenintervenienten Hofrat Dipl. Ing. Dr. Helmut K*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Bosin, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen 14.651,08 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. Mai 2003, GZ 4 R 52/03h-44, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Dezember 2002, GZ 15 Cg 85/01d-32, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sah der von den Klägern mit einem bodenmechanischen Gutachten beauftragte Nebenintervenient vor, dass die Baugrubenböschung mit einer "dünnen Haut" (1 cm) aus Spritzmörtel zu schützen sei, obwohl die Hangrutschung nur durch eine "vernagelte Spritzbetonsicherung" verhindert hätte werden können. Auch bei Einhaltung der Vorgaben des Nebenintervenienten wäre es zu einer Hangrutschung gekommen. Soweit die Kläger in ihrer Revision ausführen, dass der Beklagten dieser Beweis nicht gelungen sei, gehen sie nicht vom festgestellten, im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfenden Sachverhalt aus. Ob die Beklagte die Aushubarbeiten entsprechend den Anweisungen des Gutachtens des Nebenintervenienten, wie beim Aushub vorzugehen sei, gefolgt ist oder nicht, ist daher nicht entscheidend. Der Erstkläger bestand jedenfalls unter Hinweis auf dieses Gutachten darauf, dass der Aushub ohne Spritzbetonsicherung durchgeführt werde, obwohl er vom Baggerfahrer der Beklagten auf das Erfordernis einer Spritzbetonsicherung hingewiesen wurde. An der Kausalität der Anweisung, die Aushubarbeiten ohne eine solche Sicherung durchzuführen, für die in der Folge eingetretene Hangrutschung kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen kein Zweifel bestehen.

Rechtliche Beurteilung

Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers oder seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens führen (6 Ob 107/00d ua). Nach der Rechtsprechung ist zwar die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers in der Regel höher zu veranschlagen als jene des Bestellers. Dieser Grundsatz kann aber im Einzelfall durchbrochen werden (6 Ob 276/02k mwN). In welchem Verhältnis die Schadensteilung vorzunehmen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die ohnehin eine Schadensteilung von 2 : 1 zum Nachteil der beklagten Werkunternehmerin vorgenommen haben, liegt nicht vor. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Fragen der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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