Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 28 JN das Landesgericht Salzburg als örtlich zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger, ein österreichischer Staatsbürger, begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte "für sämtliche derzeit nicht bekannte oder bezifferbare und in Zukunft entstehende Schadenersatzansprüche aus dem vom Waffenmeister Vzlt. Günther F***** in Vollziehung der Gesetze verursachten und verschuldeten Schießunfall vom 13. 12. 2002 in MAZRA AT BAYT JINN auf den Golan-Höhen" hafte. Er sei als Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns beim österreichischen Bataillon auf den Golan-Höhen stationiert. Bei einem ihm befohlenen Schulschießen habe die Waffe des Klägers zweimal Ladehemmung gehabt. Der zugezogene Waffenmeister habe erklärt, dass die Patrone lediglich eingedrückt sei und habe die Waffe damit händisch geladen, was erst nach mehreren Versuchen gelungen sei. Bei Abgabe des Schusses sei die Waffe in der Hand des Klägers explodiert und habe diesen erheblich verletzt. Der Unfall sei auf das Verschulden des Waffenmeisters zurückzuführen, der die Dienstvorschriften gröblich missachtet habe.
Mit seiner Klage verband der Kläger den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge für die auf eine im Ausland begangene Amtspflichtverletzung gestützte Klage ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Ordination aus, weil das Bundesministerium für Landesverteidigung seinen Sitz in Wien habe und daher das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien örtlich zuständig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen (1 Nd 5/95; 1 Nd 16/98; Schragel AHG³ Rz 256). Besteht - wie hier - eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen (RdW 1994, 313 mwN; Mader in Schwimann2, § 9 AHG Rz 2). Für die Rechtsverfolgung im Inland muss darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (RdW 1994, 313 mwN; 1 Nd 5/95; Mayr in Rechberger ZPO², § 28 JN Rz 4 mwN). Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen (Schragel aaO). Da sich aus der § 74 JN verdrängenden Sonderbestimmung des § 9 AHG kein Anknüpfungspunkt für ein örtlich zuständiges Gericht ergibt, ist über Antrag des Klägers (§ 28 Abs 4 JN) ein inländisches Landesgericht gemäß § 28 Abs 1 JN als zuständig zu bestimmen (JBl 1959, 599; JBl 1978, 653; 1 Nd 5/95; 1 Nd 16/98).
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