Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2003, GZ 22 Hv 42/03x-5, verletzt das Gesetz in § 57 Abs 2 und 3 letzter Fall StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben.
Sevda Y***** wird von der Anklage, sie habe am 19. Dezember 2000 in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma T***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin von "Handyverträgen" zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur Einräumung von zwei Mobiltelefonanschlüssen sowie zur Freischaltung der Handys verleitet, wodurch die Firma T***** um einen 2000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 2.207,43 Euro am Vermögen geschädigt wurde, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die Privatbeteiligte Firma T***** wird mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Text
Gründe:
Sevda Y***** wurde auf Grund eines auf eine Verurteilung nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB gerichteten Strafantrages des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend davon, dass nach dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil die Tat (§§ 488 Z 7, 458 Abs 3 Z 1, 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO) am 19. Dezember 2000 begangen und das Strafverfahren gegen die Genannte wegen der Tat nach der Aktenlage erst mit Anordnung der Hauptverhandlung am 17. März 2003 bei Gericht anhängig wurde (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB), war jedoch die Strafbarkeit, wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt, bereits durch Verjährung erloschen.
Feststellungen, die gemäß § 58 Abs 1 oder 2 StGB zur Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum Eintritt der Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens führen und damit der rechtlichen Annahme der Verjährung entgegen stehen könnten, sind nach der Aktenlage in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten.
Nach Feststellung der Gesetzesverletzung und Aufhebung des Urteils war daher mit Freispruch vorzugehen (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6, 34, § 288 Rz 24; vgl 9 Os 77/85 und 14 Os 135/95).
Schon dieser erforderte die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 1 StPO), weshalb Hinweise auf das Vorliegen eines Exekutionstitels (S 3b) keiner Erörterung bedurften.
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