Spruch:
Durch die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mödling vom 27.November 1992, GZ 6 U 853/92-4, ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 57 Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB verletzt worden.
Diese Strafverfügung wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Anton Josef M***** wird von der Anklage, er habe im Sommer 1991 in Gießhübl fahrlässig eine Sache, die ein anderer durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich eine gestohlene Schutzgasflasche mit der Individualnummer 221138 im Wert von ca 2.500 S, an sich gebracht und hiedurch das Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 StGB aF begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde über Anton Josef M***** wegen des Vergehens der "fahrlässigen Hehlerei" (des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen) nach § 165 StGB aF eine Geldstrafe verhängt. Nach dem Inhalt dieser am 18.Dezember 1992 in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung lag ihm zur Last, im Sommer 1991 in Gießhübl eine von einem unbekannten Täter gestohlene Schutzgasflasche im Werte von ca 2.500 S durch "Ankauf" (durch Tausch) fahrlässig an sich gebracht zu haben.
Auf Grund der vom Gendarmerieposten Brunn am Gebirge am 20.September 1992 erstatteten, beim Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes Mödling am 13. Oktober 1992 und in der Folge (mit Strafantrag vom 26.November 1992) bei Gericht eingelangten Anzeige erfolgte die erste gerichtliche Verfolgungsmaßnahme gegen Anton Josef M***** (eben die Erlassung der Strafverfügung) am 27.November 1992.
Rechtliche Beurteilung
Diese Strafverfügung verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in den Bestimmungen des § 57 Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB.
Die Strafbarkeit einer Tat erlischt (mit den in § 57 Abs 1 StGB angeführten Ausnahmen) durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Verurteilte die gegenständliche Schutzgasflasche im Sommer 1991 an sich gebracht (§ 164 Abs 1 Z 2 StGB aF) hat. Eine andere der in dieser Gesetzesstelle angeführten Begehungsformen wurde vom Gericht nicht festgestellt, weshalb es sich beim Vergehen des § 165 StGB aF in der vorliegenden Begehungsart um kein Dauerdelikt handelt (EvB 1991/21 verst Senat). Daraus folgt, daß im Zeitpunkt des Eintrittes der Gerichtsanhängigkeit (27.November 1992) die einjährige Verjährungsfrist für das ausschließlich mit Geldstrafe bedroht gewesene Vergehen (§ 57 Abs 3 StGB) bereits seit Sommer 1992 abgelaufen war. Ein Grund für die Verlängerung der Verjährungsfrist ist nicht aktenkundig.
Die aufgezeigte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter SatzStPO durch Freispruch zu korrigieren. Das von der Generalprokuratur vorgeschlagene Vorgehen nach § 451 Abs 2 StPO kommt in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung systemgemäß nicht in Betracht.
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