OGH 14Os148/03

OGH14Os148/0318.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar Heinrich K***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. August 2003, GZ 24 Hv 121/03p-28, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar Heinrich K***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (I. 2.) und der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Fall) StGB (I. 1.), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I. 3. und II.) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I. 4.) schuldig erkannt. Danach hat er (soweit hier von Bedeutung)

(zu I. 2.) am 15. Dezember 2002 in Landeck Christine T***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt dadurch, dass er sie am Arm packte und in das Schlafzimmer drängte, sie dort auf das Bett warf und auf sie einschlug, ihr die Jogginghose gewaltsam herunterzog und das T-Shirt gewaltsam auszuziehen versuchte, ihr mehrere Schläge auf das Gesäß versetzte, ihr die Beine auseinanderriss und sie in die rechte Wange biss, zur Vornahme des Oralverkehrs, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die (nominell) auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mit ihr strebt der Angeklagte unter dem Vorbringen, es liege ein "Feststellungsmangel" vor, - ohne auf das Vorhandensein eines nach § 203 Abs 1 StGB erforderlichen Verfolgungsantrages (§ 2 Abs 4 StPO) überhaupt einzugehen und demzufolge ohne auch nur der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend zu machen - die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB im Wege des § 203 Abs 1 (gemeint offenbar: Abs 2) StGB an. Er macht damit allerdings keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§ 285 a Z 2) geltend, sondern lediglich einen Berufungsgrund (Fabrizy, StGB8 § 41 Rz 7; Flora, WK2 § 41 Rz 28; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO liegt schon deshalb nicht vor (§ 290 Abs 1 StPO), weil die Feststellungen der Erkenntnisrichter ausdrücklich den Bestand einer Lebensgemeinschaft iS "einer auf Dauer angelegten Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft .... zwischen dem Angeklagten und Christine T*****" ausschließen (US 7). In ihren Ausführungen versucht die Beschwerde bloß unzulässig, diese Feststellungen des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne dabei Begründungsmängel des Ausspruchs über diese Tatsachen darzustellen.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einwendet, Christine T***** hätte anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 31. März 2003 "zur Frage der Wohnungssituation, Lebensführung, Haushaltskostentragung etc" befragt werden müssen, es wäre zumindest notwendig gewesen, sie in der Hauptverhandlung entsprechend zu befragen, ist er auf das dem anwesenden Verteidiger anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung zustehende Fragerecht und die Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (§ 238 StPO) als allfällige Grundlage für eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hinzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst eine Bewertung der Beschwerdeeinwände der Sache nach als Geltendmachung einer Aufklärungsrüge nach der Z 5a der Beschwerde keinen Erfolg bringen könnte, weil diese es unterlässt darzutun, dass es dem Angeklagten unmöglich war, in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge zu stellen (s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481 ff). Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme des Generalprokurators - bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 2, 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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