Spruch:
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 6.797,83 (darin enthalten USt von EUR 203,90 und Barauslagen von EUR 1.220,20) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 1. 6. 1999 verschuldete der Zweitbeklagte als Lenker eines von der drittbeklagten Partei gehaltenen und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten Sattelfahrzeuges einen Verkehrsunfall, bei dem die am 20. 11. 1947 geborene Gattin des Klägers, sein am 13. 5. 1969 geborener Sohn und die beiden am 21. 9. 1983 geborenen Töchter getötet wurden. Das vom Sattelfahrzeug geladene Gut verrutschte in einer starken Rechtskurve, wodurch das Fahrzeug instabil wurde, auf die linke Seite kippte und in der Folge auf die linke Fahrbahn kam, wo es frontal gegen den entgegenkommenden PKW, in welchem sich die oben genannten Angehörigen des Klägers befanden, stieß.
Der Kläger begehrt unter anderem die Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 90.000 mit der Begründung, er habe durch die Übermittlung der Todesnachricht betreffend seine gesamte Familie einen Schock erlitten, welcher zu einer Wesensänderung geführt habe. Er leide an einer massiven psychischen Beeinträchtigung, die aufgrund des angeführten Schockerlebnisses eingetreten sei. Der Zustand habe auch körperliche Beschwerden ausgelöst. Er sei nicht mehr arbeitsfähig und deswegen pensioniert worden. Insgesamt habe er drei Wochen an starken (seelischen) Schmerzen gelitten, in dieser Zeit habe es für ihn keine positiven Lebensinhalte gegeben. Seitdem habe er ununterbrochen mittelstarke Schmerzen und sei nicht absehbar, ob er jemals in den Bereich leichter Schmerzen komme; er sei noch immer suizidgefährdet.
Die beklagten Parteien wendeten ein, es liege ein nicht ersatzfähiger Schaden vor, weil die physische Beeinträchtigung des Klägers eine natürliche Trauer über den Tod naher Angehöriger darstelle. Derartige seelische Schmerzen seien nach längstens zwei Jahren abgeklungen; sollte dies nicht der Fall sein, so seien die seelischen Schmerzen in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers begründet und nicht unfallskausal.
Mit dem angefochtenen Teilurteil verpflichtete das Erstgericht die beklagten Parteien zur Zahlung eines Betrages von EUR 65.000 sA an Schmerzengeld, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 25.000 sA wurde abgewiesen. Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der am 6. 2. 1944 geborene Kläger befand sich am 1. 6. 1999 an seinem Arbeitsplatz, als ihm am späteren Abend von Gendarmeriebeamten, Notarzt und Pfarrer die Nachricht vom Tode seiner Angehörigen überbracht wurde. Den Vorschlag des Notarztes, sich in einem Krankenhaus aufnehmen zu lassen, lehnte er auch im Hinblick darauf, dass sich der schuldtragende Lenker dort befand, ab. In den nächsten Wochen ging es dem Kläger äußerst schlecht. Er zog vorübergehend zu seiner Mutter, bei der auch noch seine beiden jüngeren Halbbrüder lebten, weil er es zu Hause nicht aushielt und nicht allein gelassen werden durfte. Vom Hausarzt erhielt er bis Mitte Juli 1999 Infusionen. Im Übrigen wurde er von seiner Familie, von Bekannten und einer Mitarbeiterin der psychosozialen Beratungstelle unterstützt und betreut. Diese halfen ihm auch, über seine stark ausgeprägten Suizidgedanken hinwegzukommen. In der Folge versuchte er, sich langsam wieder an sein eigenes Haus zu gewöhnen, hielt es aber wegen der vielen damit verbundenen Erinnerungen nach wie vor dort nicht aus. Er ist bei Autofahrten in hohem Maß eingeschränkt.
Aufgrund der intensiven Unterstützung verbesserte sich seine psychische Situation allmählich etwas und versuchte er auch wieder, Kontakte aufzunehmen. Trotz einer gewissen Verbesserung und Stabilisierung hat der Kläger nicht wieder zu einem auch nur annähernd normalen Tagesablauf und Leben zurückgefunden. Er braucht nach wie vor laufend Medikamente, hält es nur zeitweise in seinem Haus aus und besucht täglich den Friedhof.
Bereits mit 1. 9. 1999 war dem Kläger eine Invaliditätspension zuerkannt worden, nachdem er unmittelbar nach dem Unfall und aufgrund der damit verbundenen Folgen arbeitsunfähig geschrieben worden war. Wesentlich für die Gewährung der Invaliditätspension war das traumatische Ereignis und die dadurch ausgelöste Depression. Zwar hatte der Kläger schon vor dem Unfall Beschwerden aufgrund eines im Jahre 1996 erlittenen Arbeitsunfalls, doch konnte er bis zum Unfall die Beschwerden kompensieren und dachte nicht daran, vorzeitig in Pension zu gehen. Unter dem Einfluss der Depression verstärkte sich allerdings die Schmerzsymptomatik.
Der Kläger wurde durch das Verlusterlebnis einem ganz massiven psychischen Trauma ausgesetzt. Der schlagartige Verlust der gesamten nahen Familie stellt eine psychische Traumatisierung und Belastung ganz außergewöhnlicher Art dar und hat beim Kläger zunächst zu einer schweren depressiven Verstimmung geführt, die von Art und Ausprägung durchaus einer schweren depressiven Episode endogenomorpher Art entsprochen hat, mit Auswirkungen tief in die Vitalsphäre reichend, wie Schlafstörungen, Grübelzwang, hochgradige depressive Einengung und ursprünglich ausgeprägte Suizidgedanken. In dieser ersten etwa dreiwöchigen Phase war der Kläger ausschließlich auf das Verlusterlebnis eingeengt und gab es keinerlei positive Lebensinhalte für ihn. Diese Periode kann einem Abschnitt mit starken Schmerzen gleichgestellt werden.
In weiterer Folge kam es unter kontinuierlicher Behandlung und Betreuung zu einer Verbesserung der Symptomatik entsprechend einer mäßiggradigen Depression mit klinischer Relevanz, die immer noch besteht. Der Kläger fühlt sich in überdurchschnittlich hohem Maß gestresst und angespannt, er ist von alltäglichen Anforderungen überfordert und hat eine hohe Furcht vor Krankheiten. Weiters äußert sich die Symptomatik in trauriger Verstimmung, Hoffnungslosigkeit, eingeschränkter Genussfähigkeit, Suizidgedanken, Weinen, Entscheidungsschwierigkeiten, Antriebsstörungen, Schlafstörungen, Ermüdbarkeit, vermindertem Appetit, Gewichtsverlust, Libidoverlust und im Gefühl, bestraft zu sein. Es handelt sich dabei nicht "bloß" um physiologische Trauerreaktionen, sondern um eine depressive Symptomatik mit klinischer Relevanz. Dieser noch immer bestehende Zustand kann medizinisch mit mittelstarken Schmerzen gleichgesetzt werden.
Dem Kläger ist es zwar gelungen, eine relativ gute Tagesstruktur zu finden und die Zeit mit kleineren Beschäftigungen zu füllen, doch kann er keine positive Neuorientierung seines Lebens erreichen. Mit dem Verlust seiner gesamten Familie im engeren Sinn wurde seine gesamte Lebensplanung zunichte gemacht, sodass es ihm am Anfang gar nicht möglich war, noch irgendeinen Sinn im Leben zu finden. Obwohl er versucht, wieder zu einer positiven Lebensperspektive zu kommen, ist nicht zu erwarten, dass ihm dies gänzlich gelingen wird. Eine gewisse Verbesserung im Zustandsbild ist noch möglich, doch muss davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Defekt besteht und eine vollständige Rückbildung der Symptomatik zu psychischer Gesundheit nicht möglich ist.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzengeld, weil der Tod seiner nahen Angehörigen bei ihm eine psychische Beeinträchtigung hervorgerufen habe, die einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB gleichkomme. Die bei ihm vorliegende psychische Beeinträchtigung sei auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Im Hinblick auf die verbleibenden Auswirkungen sei ein Schmerzengeld von EUR 65.000 angemessen.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel teilweise Folge und verurteilte diese zur Zahlung von EUR 40.000; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 50.000 sA wurde abgewiesen; das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, nahen Angehörigen eines Getöteten stehe für einen von ihnen erlittenen "Schockschaden" mit Krankheitswert Schmerzengeld zu, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar geschädigt anzusehen seien. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung ergebe sich aus der bei der Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung. Der Schock müsse im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung in diesem Sinne könne bei nahen Verwandten auch eine Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Angehörigen typischerweise bestehe, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich sei, dass von einer deliktischen Zufügung des Schockschadens gesprochen werden könne. Auslöser des Schockschadens mit Krankheitswert, den der Kläger erlitten habe, sei die ihm überbrachte Todesnachricht.
Nach ständiger Rechtsprechung sei das Schmerzengeld, welches der Abgeltung allen Ungemachs diene, das der Verletzte bereits erduldet habe und voraussichtlich noch zu erdulden haben werde, grundsätzlich nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles global festzusetzen. Vergleiche man die von der Rechtsprechung nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert zugesprochenen Schmerzengeldbeträge, so erweise sich der erstgerichtliche Schmerzengeldzuspruch von 65.000 EUR überhöht. Vielmehr sei ein Schmerzengeld von EUR 40.000 angemessen, auf welchen Betrag der erstgerichtliche Zuspruch zu korrigieren sei.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger als auch die beklagten Parteien außerordentliche Revisionen. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung, die beklagten Parteien begehren eine Abänderung dahin, dass sie lediglich zur Zahlung von EUR 20.000 sA verpflichtet werden und das Mehrbegehren abgewiesen werde.
In den Revisionsbeantwortungen wurde jeweils beantragt, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Höhe des Schmerzengeldes bei "Schockschäden" gibt; die Revision des Klägers ist auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei ausgeschlossen, dass es ihm gelinge, für sein restliches Leben eine neue, positive Zukunftsperspektive zu finden. Seine Lebensplanung sei all für allemal und unwiederbringlich zerstört worden. Bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung habe er noch 20 bis 30 Jahre vor sich, von denen er jetzt schon wisse, dass sie ihm keine Perspektive mehr bieten könnten, im Gegenteil, der Verlust seiner Familie werde ihn für diese Zeitspanne immer quälen. Zutreffend habe das Erstgericht ausgeführt, dass ihm nur noch die Aussicht auf einen einsamen Lebensabend, verbunden mit den immer wieder hervorkommenden schrecklichen Erinnerungen bleibe.
Die beklagten Parteien machen geltend, das zuerkannte Schmerzengeld von 40.000 EUR sei deutlich überhöht. In den Entscheidungen 2 Ob 136/00i und 2 Ob 84/01v sei von einem Schmerzengeld für Schockschäden in der Höhe von S 80.000 bzw S 150.000 ausgegangen worden.
Hiezu wurde erwogen:
Die beklagten Parteien stellen nicht in Abrede, dass die vom Kläger erlittene massive Erkrankung als Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit eine Gesundheitsschädigung und damit eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB darstellt (vgl 2 Ob 111/03p mwN). Es ist auch unstrittig, dass der Ersatz von Schockschäden mit Krankheitswert, die Dritte erleiden, zu billigen ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock durch das Unfallserlebnis oder durch die Unfallsnachricht erlitten hat (2 Ob 79/00g; 2 Ob 136/00i).
Was nun die Höhe dieses Schmerzengeldes betrifft, hat der Oberste Gerichtshof dazu noch nicht Stellung genommen. Entgegen der in der Revision der beklagten Parteien vertretenen Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 2 Ob 84/01v und 2 Ob 136/00i keine Ausführungen zur Höhe des Schmerzengeldes bei psychischen Schmerzen gemacht. Diese sind aber nicht grundsätzlich anders zu beurteilen, als körperliche Schmerzen. Da der Körper für die Beurteilung von Schmerzen eine Einheit bildet, kommt eine ziffernmäßig getrennte Bemessung nach seelischen und körperlichen Schmerzen nicht in Betracht (Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8, 115 mwN). Vielmehr hat das Schmerzengeld die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren, um dem Beschädigten als Abgeltung für entgangene und allenfalls noch entgehende Lebensfreude die Möglichkeit gewisser, die Lebensqualität erhöhender Anschaffungen zu eröffnen; maßgebend sind Art, Dauer und Intensität der Schmerzempfindungen nach deren Gesamtbild, wobei auch auf das Bewusstsein eines Dauerschadens Bedacht zu nehmen ist (Danzl, Schmerzengeld, 64 f; 114 jeweils mwN). Der vorliegende Fall ist nun ohne Zweifel insoferne ganz außergewöhnlich, als mit einem Schlag die gesamte (nahe) Familie des Klägers ausgelöscht wurde. Es verwundert daher nicht, dass die Todesnachricht schwere, andauernde psychische Beeinträchtigungen des Klägers zur Folge hatte. Berücksichtigt man das Alter des Klägers zum Zeitpunkte des Unfalls (55 Jahre) und den Umstand, dass ein dauerhafter Defekt besteht und eine vollständige Rückbildung nicht möglich ist, erscheint das vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeld von EUR 65.000 angemessen.
Es war daher der Revision des Klägers Folge zu geben, nicht aber jener der beklagten Parteien.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Über die Kosten der Rechtsmittelverfahren war schon jetzt zu entscheiden, weil sich diese auf das vom Erstgericht erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand beziehen und dessen Schicksal für die Verteilung der in diesem Prozessabschnitt aufgelaufenen Kosten maßgeblich ist (9 ObA 22/03f mwN).
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