OGH 13Os128/03

OGH13Os128/0322.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian R***** und einen anderen Angeklagten wegen § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten Johann H***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Oktober 2002, GZ 042 Hv 54/02x-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juli 2003, GZ 13 Os 67/03-8, wurde die vom Verteidiger nach Urteilsverkündung am 31. Oktober 2002 (Donnerstag) erst mit am 5. November 2002 zur Post gegebenem Schriftsatz - verspätet (§§ 6, 284 Abs 1 StPO) - angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Wiedereinsetzungsantrag vom 26. August 2003 wird vorgebracht, "die Kalendierungen" würden in der Kanzlei des Verteidigers von einem bereits 19 Jahre dort beschäftigten, auch über juristische Ausbildung verfügenden Mitarbeiter vorgenommen. Dieser habe "irrtümlich den Feiertag sowie das darauffolgende Wochenende in die dreitägige Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels nicht eingerechnet und den Akt falsch bzw im Kanzleikalender nicht kalendiert", die Rechtsmittelanmeldung diktiert und dem Verteidiger zur Unterfertigung vorgelegt, der sie ohne Durchsicht unterschrieben habe. Demgemäß sei dem Verteidiger die verspätete Anmeldung nicht aufgefallen.

Rechtliche Beurteilung

Stand demnach der rechtzeitigen Anmeldung eine unvorhersehbare Fehlleistung eines Kanzleimitarbeiters vor Unterfertigung des betreffenden Schriftsatzes durch den Verteidiger entgegen, begann die 14-tägige Frist des § 364 Abs 1 Z 2 StPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung, sobald dem Verteidiger die Fehlleistung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war, nämlich - ausgehend von dem zur Begründung des Antrags erstatteten Vorbringen - mit Vorlage des die Rechtsmittelanmeldung (unter richtiger Angabe des Urteilsdatums) enthaltenden Schriftsatzes an den Verteidiger zur Unterschrift. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher verspätet (vgl 15 Os 56/94, Mayerhofer StPO4 § 364 E 66a).

Stichworte