OGH 15Os56/94

OGH15Os56/945.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ahmet Ö***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19.Februar 1993, GZ 34 a Vr 2452/91-10, sowie über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.

Die neuerliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3.Februar 1994, GZ 15 Os 191/93-6, wurden die vom Verteidiger des Angeklagten Ahmet Ö***** in einem mit 23.Februar 1993 datierten und an diesem Tag zur Post gegebenen Schriftsatz angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.Februar 1993, GZ 34 a Vr 2452/91-19, als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Verteidiger Dr.Z***** am 4.März 1994 übernommen (S 152). Am 16.März 1994 wurde beim Erstgericht eine Eingabe des Verteidigers mit dem "Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 364 StPO" sowie einer "Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" überreicht (ON 30). Darin wird unter anderem vorgebracht, "erst durch die Zustellung der höchstgerichtlichen Entscheidung erlangte der Berufungswerber Kenntnis von der Verspätung"; der Verteidiger habe nach Rückkehr in seine Kanzlei noch am Tag der Urteilsverkündung (19.Februar 1993) die Anmeldungsfrist berechnet und sie der langjährigen aufmerksamen und zuverlässigen Mitarbeiterin Alexandra R***** mit der "klaren und unmißverständlichen Weisung angesagt", die dreitägige Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels im Fristvormerkkalender anzumerken; dies sei zwar in Anwesenheit des Verteidigers geschehen, doch sei es möglicherweise infolge eines Hörfehlers der R**** "zur unrichtigen Vormerkung am 23.2.1993" gekommen; in weiterer Folge habe der Verteidiger noch am 19.Februar 1993 den Schriftsatz zur Anmeldung des Rechtsmittels auf Diktaphon gesprochen und ein weiteres Schreiben an den Angeklagten diktiert, welches "auch am 22.2.1993 ausgefertigt wurde".

Der Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet.

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist (unter anderem), daß um diese innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, angesucht wird (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO). Hat aber der Verteidiger - wie behauptet - die Anmeldung der Rechtsmittel tatsächlich noch am 19. Februar 1993 auf Band diktiert und den mit "23.2.1993" datierten Schriftsatz in der Folge am 23.Februar 1993 unterschrieben, so hätte er bei der von einem Verteidiger aufzuwendenden pflichtgemäßen Sorgfalt anläßlich der vor der Unterfertigung vorzunehmenden Prüfung schon aus dem Inhalt dieser Eingabe, in der das Urteilsdatum ausdrücklich angeführt ist (vgl S 128), - ungeachtet einer allfälligen unrichtigen Fristvormerkung durch die Kanzleiangestellte - erkennen müssen, daß die Rechtsmittelanmeldung bereits einen Tag verspätet war. Damit ist aber spätestens an diesem Tage (23.Februar 1993 und nicht erst - wie der Angeklagte irrig meint - nach Zustellung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes am 4.März 1994) das Hindernis, auf das § 364 Abs 1 Z 2 StPO abstellt, nämlich die (behauptete) Fehlleistung der Kanzleiangestellten R*****, weggefallen, sodaß an diesem Tag die vierzehntägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 364 E 66a sowie 15 Os 151,152/93, 15 Os 6/92, 13 Os 98,99/90).

Da dieser Antrag aber erst am 16. März 1994 zur Post gegeben wurde - also nahezu elf Monate zu spät -, mußte die Wiedereinsetzung infolge Fristversäumung verweigert werden.

Somit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ein behauptetes Versehen der ansonst aufmerksamen und zuverlässigen Kanzleiangestellten R***** ein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO darstellt.

Demgemäß waren auch die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (erneut) zurückzuweisen.

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