OGH 10ObS222/03z

OGH10ObS222/03z7.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude Z*****, ohne Beschäftigungsangabe, ***** vertreten durch Dr. Peter Keul und Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 2003, GZ 11 Rs 61/03z-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Jänner 2003, GZ 9 Cgs 255/02v-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum 1. Juni 2002 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung in folgendem Ausmaß erworben hat:

17 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

24 Beitragsmonate der Weiterversicherung

das sind insgesamt 41 Versicherungsmonate.

Das Mehrbegehren auf Feststellung von weiteren Versicherungszeiten (eventualiter Ersatzzeiten) aus der Zeit vom 28. 11. 1961 bis 31. 5. 2000 wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde am 13. 2. 1945 in Haag am Hausruck geboren und kam in der Folge zu Pflegeeltern. Am 14. 6. 1948 wurde sie im Zuge der Kriegswirren von ihren Pflegeeltern ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung in die ehemalige UdSSR verbracht. Dort wurde die aus Russland stammende Pflegemutter wegen angeblicher Kollaboration zu einer 25-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, sodass die damals drei Jahre alte Klägerin in einem Kinderheim in Nowosibirsk untergebracht wurde. Nachdem die Pflegemutter im Jahr 1953 nach dem Tod Stalins aus dem Gefängnis entlassen worden war, lebte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Pflegemutter in Nowosibirsk. 1958 übersiedelten die Klägerin und ihre Pflegemutter nach Stavropol, 1961 nach Kasachstan. 1962 heiratete die Klägerin und sie lebte in der Folge bis 1967 in Petropavlowsk auf der Halbinsel Kamtschatka sowie von 1967 bis 1970 in Tixi (Jakutien) und von 1970 bis 1999 in Poltava (Ukraine). Erst Mitte der 60er-Jahre erfuhr die Klägerin durch ihre Pflegemutter erstmals von ihrer wahren Herkunft. Sie versuchte daraufhin mehrmals auszureisen, was ihr jedoch von den sowjetischen Behörden stets untersagt wurde. Auch im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrer leiblichen Mutter im Jahr 1983 wurde der Klägerin von den sowjetischen Behörden die Ausreise nach Österreich untersagt.

Die Klägerin war zumindest seit 22. 7. 1960 als Köchin in der ehemaligen UdSSR tätig. Da ihr die Arbeiten von den zuständigen Stellen in der UdSSR zugewiesen wurden, war sie bis zu ihrer erst im Jahr 1999 möglich gewordenen Ausreise insgesamt über 27 Jahre als (Zwangs)Arbeitnehmerin beschäftigt. Die freie Wahl einer Anstellung war der Klägerin nicht möglich. Die Klägerin lebt nun in Österreich; sie ist seit 1. 6. 2000 geringfügig beschäftigt und gemäß § 19a ASVG pensionsversichert. Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft nach ihrer Mutter erworben und sie auch durch die Eheschließung mit einem russischen Staatsangehörigen nicht verloren.

Mit Bescheid vom 15. 10. 2002 stellte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter fest, dass die Klägerin zum 1. 6. 2002 aus der Zeit vom 1. 7. 1960 bis 27. 11. 1961 und vom 1. 6. 2000 bis 31. 5. 2002 insgesamt 41 Versicherungsmonate erworben hat.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung weiterer Versicherungszeiten (allenfalls Ersatzzeiten) für die Zeit ihrer angeblichen Zivilinternierung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Zeit vom 28. 11. 1961 bis 31. 5. 2000 als Versicherungszeiten (eventualiter Ersatzzeiten) festzustellen, ab. Es verwies in seiner rechtlichen Beurteilung auf die Bestimmung des § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG, wonach die Zeiten einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten. Mit der Zivilinternierung müsse eine Art von Freiheitsbeschränkung (= der Entzug der persönlichen Bewegungsfreiheit einer Person gegen ihren Willen und die Unterbringung an einem eng umgrenzten Raum) verbunden sein. Sei auf den "Dienstnehmer" ein Zwang ausgeübt worden, der nicht so weit gegangen sei, dass auch außerhalb der eigentlichen Dienstverrichtung die Freizügigkeit in örtlicher Hinsicht eingeschränkt worden sei, liege keine Freiheitsbeschränkung vor. Die Klägerin habe sich auf dem Territorium der ehemaligen UdSSR frei bewegen können. Sie sei nicht gleich einer Kriegsgefangenen, sondern gleich allen anderen sowjetischen Staatsangehörigen angehalten worden. Eine Zivilinternierung der Klägerin im Sinn des § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG liege daher nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und schloss sich im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Feststellung von weiteren Versicherungszeiten (eventualiter Ersatzzeiten) aus der Zeit vom 28. 11. 1961 bis 31. 5. 2000 abzuändern.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist zulässig; sie ist im Ergebnis auch teilweise berechtigt.

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, eine Ersatzzeit nach § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG liege vor, wenn der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert worden sei (vgl § 228 Abs 1 Z 4 ASVG). Die Klägerin erfülle diese Voraussetzung, weil sie durch ein Verbrechen in einen totalitären Staat entführt und dort zeitweise (zumindest bis 1953 im Kinderheim) gefänglich angehalten worden sei. Sie habe trotz österreichischer Staatsbürgerschaft nicht ausreisen dürfen. Da sie mit einem Offizier der Roten Armee verheiratet gewesen sei, habe sie gemeinsam mit ihrem Mann entsprechend den Befehlen der militärischen Vorgesetzten ihres Mannes den Wohnsitz wechseln und die ihr jeweils zugewiesene Arbeitsstelle antreten müssen. Die Situation der Klägerin sei daher einer Zivilinternierung gleichzuhalten. Diese Beurteilung sei auch im Hinblick auf eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG geboten, da gemäß § 227 Abs 1 Z 2 lit a ASVG Zeiten aus einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft generell - also unabhängig von einer Frage des Verschuldens des Gefangenen - als Ersatzzeiten gewertet werden.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 227 Abs 1 Z 2 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 die Zeiten a) einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft, b) einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg und c) der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 228 Abs 1 Z 1 ASVG.

Nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - soferne es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung aufgrund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht. Nach § 228 Abs 2 zweiter Satz ASVG ist eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten.

Aus den soeben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der ihr gleichgestellten Zivilinternierung gemäß § 227 Abs 1 Z 2 lit a und b ASVG ohne weiteres Ersatzzeiten darstellen, während Zeiten der Anhaltung nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG nur dann Ersatzzeiten bilden, wenn der Versicherte hiedurch an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist und der Zeit der Anhaltung eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.

Es ist nicht strittig, dass als Grundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung von weiteren Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) nur die Bestimmung des § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG (Zeiten einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg) in Betracht kommt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Ersatzzeiten nach dieser Gesetzesstelle die Zeiten der Kriegsgefangenschaft den Zeiten der Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gleichgestellt hat. Durch die Worte "im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zeiten der Zivilinternierung auch in den Fällen als Ersatzzeiten anzurechnen sind, in denen die Zivilinternierung schon vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aus Gründen, die mit dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang stehen, verfügt worden ist (Teschner-Widlar, MGA ASVG 56. ErgLfg Anm 9 zu § 227).

Zum Begriff des "Zivilinternierten" wurde in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass dieser Begriff im Art 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, BGBl Nr 155/1953, dahin definiert wird, dass als Zivilinternierte jene Personen gelten, die sich im Falle eines kriegerischen Konfliktes oder einer Besetzung in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind. Darunter sind also Personen zu verstehen, die von einem mit dem eigenen Staat im Krieg befindlichen Staat festgehalten werden, ohne Angehörige der Wehrmacht des Heimatstaates zu sein (vgl EvBl 1957/66, 99). So können nach Art 78 des erwähnten Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Zivilpersonen interniert oder es kann ihnen ein Zwangsaufenthalt angewiesen werden, wenn es die Sicherheit der Besatzungsmacht zwingend erfordert. Die Internierung kann auch als Strafe ausgesprochen werden (Art 68). Über die Behandlung der Zivilinternierten in Lagern enthalten die Art 79 ff des Abkommens insbesondere für die Bereiche Internierungsorte, Ernährung und Bekleidung, Hygiene und ärztliche Betreuung, Religion, geistige und körperliche Betätigung, persönliches Eigentum und Geldmittel, Verwaltung und Disziplin, Beziehungen zur Außenwelt, Straf- und Disziplinarmaßnahmen, Freilassung und allfällige Heimschaffung detaillierte Regelungen. Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes wurde in ständiger Judikatur darauf hingewiesen, dass unter einer "Zivilinternierung" der völkerrechtliche Begriff zu verstehen ist, der sich aus dem Recht eines kriegsführenden Staates ableitet, die auf seinem (von ihm kontrollierten) Staatsgebiet weilenden Angehörigen des Gegners im Land zurückzuhalten. Als Zivilinternierte gelten aber auch Personen, die die Staatsbürgerschaft des internierenden Staates besitzen, wenn sie wegen ihrer fremdstaatlichen Herkunft als Angehörige des Fremdstaates angesehen und interniert werden (Teschner-Widlar aaO; SVSlg 21.707, 25.732, 27.324, 31.348, 32.969 ua). So kam es insbesondere in der ersten Nachkriegszeit häufig vor, dass auch Zivilpersonen von ausländischen Behörden oder Mächten angehalten und kurzfristig als Zivilgefangene interniert wurden (vgl SSV-NF 3/147). Davon kann aber im Fall der Klägerin nicht gesprochen werden. Die Klägerin wurde nicht von einem kriegsführenden Staat, sondern von ihren Pflegeeltern widerrechtlich in die ehemalige UdSSR verbracht. Auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Revision, sie sei mit einem Offizier der Roten Armee verheiratet gewesen und habe deshalb gemeinsam mit ihrem Gatten entsprechend den Befehlen der militärischen Vorgesetzten ihres Gatten den Wohnsitzwechsel und die ihr jeweils zugewiesene Arbeitsstelle antreten müssen, war sie doch völlig anders gestellt als etwa ein Kriegsgefangener oder ein internierter Zivilgefangener, da diese zwangsweise Zuweisung eines Wohn- und Aufenthaltsortes sowie eines Arbeitsplatzes nach den eigenen Ausführungen der Klägerin mit ihrer Stellung als Ehegattin eines Offiziers der Roten Armee und nicht mit ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang stand. Auch der Ansicht der Klägerin, ihre im Jahr 1999 erfolgte Ausreise sei einer Entlassung aus der Zivilinternierung gleichzuhalten, weil für sie zuvor keine legale Ausreisemöglichkeit aus der ehemaligen UdSSR bestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Dass selbst die Unmöglichkeit, den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht einer Zivilinternierung gleichzuhalten ist, zeigt nämlich insbesondere die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c und d ARÜG, in der ausdrücklich zwischen Personen, die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27. November 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten (lit c), und Personen, die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit a nach dem 27. November 1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden (lit d), unterschieden wird. Eine andere als die hier vertretene Rechtsansicht ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in ihrer Revision zitierten Judikatur, wobei die in SSV-NF 13/146 veröffentlichte Entscheidung 10 ObS 310/99g nicht die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Ersatzzeit nach § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG, sondern jene nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG zum Inhalt hat.

Zusammenfassend teilt daher der erkennende Senat die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass trotz des sehr bedauernswerten Lebensschicksales der Klägerin nicht vom Vorliegen einer Zivilinternierung der Klägerin im Sinn des § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG im noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 28. 11. 1961 bis 31. 5. 2000 ausgegangen werden kann, sodass die Klägerin keine Ersatzzeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle erworben hat. Dass auch eine Anrechnung von Versicherungszeiten nach den Bestimmungen des ARÜG für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 28. November 1961 nicht in Betracht kommt (vgl § 1 Z 1 lit a ARÜG), wird von der Revisionswerberin mit Recht nicht in Zweifel gezogen.

Die Revision ist somit im Ergebnis nur insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben (SSV-NF 13/116 mwN ua). Der mit der Klage bekämpfte Bescheid hatte ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, dass er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, dass die Klägerin ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte. Es wäre daher jedenfalls der Erwerb der im Bescheid festgestellten unstrittigen Versicherungszeiten festzustellen gewesen (SSV-NF 3/133, 1/52 ua). Dies war aufgrund der Revision der Klägerin nachzuholen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obwohl die Klägerin mit ihrer Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid feststellte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel die urteilsmäßige Feststellung der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei anerkannten Versicherungszeiten erfolgte (SSV-NF 13/116 mwN ua). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der von ihr allein verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens.

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