OGH 9ObA107/03f

OGH9ObA107/03f24.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Astrid Z*****, Studentin, *****, vertreten durch Dr. Gottfried C. Thiery und Dr. Ernst W. Ortenburger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** K***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, Feststellung und EUR 7.938,56 brutto sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 2.651,13 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2003, GZ 8 Ra 33/03m-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Obwohl von Anfang des Arbeitsverhältnisses an feststand, dass die Arbeit der Klägerin als Angestellte eines Auktionsbetriebes jeweils zu den Auktionsterminen blockweise an 11 bzw. 12 aufeinanderfolgenden Tagen bei durchschnittlich 93,5 Arbeitsstunden pro Veranstaltung geleistet werden sollten, vereinbarten die Parteien einen gleichbleibenden Monatsbruttobezug von ATS 3.850 (EUR 279,79), und zwar ausgehend von 8 Wochenstunden während eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen. Es wurde keine Regelung betreffend Überstunden getroffen.

Die Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - die Bezahlung der über 8 Stunden wöchentlich hinausgehenden Arbeitsstunden als Mehrstunden. Wohl stützte sie ihr Begehren auch (= erkennbar hilfsweise) auf Überstunden (AS 74), ohne dies aber näher, insbesondere durch Begehren der entsprechenden Zuschläge, zu konkretisieren.

Die beklagte Partei beruft sich auf die Nichtigkeit der Durchrechnungsvereinbarung. Die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Stunden seien nicht Mehr-, sondern Überstunden und gemäß § 5 Abs 10 des hier anzuwenden KollV für Angestellte des Gewerbes verfallen.

Die Vorinstanzen verneinten einen Verfall der Mehrarbeitsstunden. Das Berufungsgericht leitete diese Rechtsauffassung einerseits aus einem Verstoß der beklagten Partei gegen Treu und Glauben sowie daraus ab, dass Mehrarbeitstunden, die nicht Überstunden seien, von der Verfallsbestimmung grundsätzlich nicht umfasst seien.

Die Revisionswerberin, welche sich in der Revision nur noch auf den Verfall von Über- nicht aber auch Mehrarbeitsstunden stützt, vermag im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind insoweit relativ zwingend, als Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers (wie hier, durch Verlängerung der höchstzulässigen Normalarbeitszeit mittels ungesetzlicher längerer Durchrechnung) nichtig sind, aber Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers (etwa Verkürzungen der Normalarbeitszeit) gestatten. Infolge Verletzung der zugunsten der Arbeitnehmerin bestehenden gesetzlichen Arbeitszeitregelung kann sich die beklagte Arbeitgeberin nicht auf die eigene Unredlichkeit berufen (vgl Krejci in Rummel ABGB3 Rz 249 zu § 879 ABGB). Der Einwand des Verfalls (gar nicht als solcher beabsichtigter) Überstunden verstößt daher, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, gegen Treu und Glauben und ist unzulässig.

Erwägungen zur Berechnung der Verfallsfrist und zur Anwendung des Günstigkeitsprinzips sind daher, weil ohne Einfluss auf die Entscheidung, entbehrlich.

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