OGH 1Ob186/03i

OGH1Ob186/03i2.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Norbert S*****, und 2. Wienczyslawa S*****, beide ***** vertreten durch Mag. Astrid A. Haider bzw Dr. Kristina Köck und Dr. Ute Toifl, Rechtsanwälte in Wien bzw Hollabrunn, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Gesellschaft mbH, und 2. Ing. Günther M*****, beide ***** vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 277.688,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2003, GZ 12 R 31/03x-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Tennisplatz überhaupt als Bauwerk im Sinne des § 297 ABGB anzusehen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die Tennisplätze nämlich jedenfalls "auf Dauer bestimmt", also in der Absicht aufgeführt, stets darauf zu bleiben, sodass kein Superädifikat vorliegt (siehe hiezu die Ausführungen auf S 19 f des Berufungsurteils, die inhaltlich von den Klägern nicht in Zweifel gezogen werden). Gewiss haben die Kläger vorgebracht, die Tennisplätze stellten Superädifikate dar (S 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18. 11. 2002), doch haben sie nähere Ausführungen hiezu nicht erstattet, wurde im Gegensatz zu ihrem Vorbringen für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, dass die Tennisplätze auf Dauer bestimmt gewesen seien, und haben die Kläger durch die Parteienvernehmung des Erstklägers ihr Vorbringen nicht erweisen können.

2. Es wurde gerade nicht festgestellt, dass die Zweitklägerin nur eine bestimmte, für den Betrieb des Berghotels erforderliche Wassermenge an Rechtsnachfolger abgetreten habe. Vielmehr steht fest, dass den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks 963/4, auf dem die Hotelanlage errichtet ist, dieselbe Dienstbarkeit des Wasserbezugs (und der Wasserversorgungsanlagen) wie den Klägern (als persönliche Dienstbarkeit bzw auch als Grunddienstbarkeit) eingeräumt wurde (S 10 f des Ersturteils). Die erstbeklagte Partei, für die der Zweitbeklagte handelte, ist somit zum Wasserbezug aus der Quelle ebenso dinglich berechtigt wie nach der von ihnen zitierten Vereinbarung vom 28. 5. 1980 die Kläger selbst (Beilage E). Diese haben sich schließlich auch nur auf ihre dingliche Berechtigung zur Wassernutzung berufen (S 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18. 11. 2002). Von einer Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein, zumal sich die Feststellungen der Vorinstanzen auf den Inhalt der Beilage E gründen. Dass die Vorinstanzen den Inhalt der vorgelegten Aufzeichnung einer Vereinbarung vom 4. 5. 1982, Beilage M, nicht als erwiesen angenommen haben, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 503). Die Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts ist vom Berufungsgericht in ausreichendem Maße vorgenommen worden, eine Stellungnahme zu jeder einzelnen Urkunde (insbesondere Beilage M) ist nicht erforderlich. Dass der Passus "Errichtung einer" in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage fehlt (im Übrigen auch in der Vereinbarung Beilage E, auf die sich die Kläger beziehen), ist irrelevant, denn maßgeblich ist, dass den Rechtsnachfolgern im Grundeigentum an der Hotelanlage - nach der Zweitklägerin - dieselbe Dienstbarkeit des Wasserbezugs wie den Klägern selbst zusteht. Im Übrigen bekämpfen die Kläger insoweit unzulässigerweise Feststellungen der Vorinstanzen.

Soweit sich die Kläger auf die Aussage des Zeugen Anton P***** in einem anderen Verfahren beziehen und meinen, hiezu sei nicht Stellung genommen worden, bekämpfen sie auch damit unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die gesamte Wasserversorgungsanlage steht nach den Feststellungen nicht im Eigentum der Kläger. Ihr Vorbringen, aus den "Einreichungsunterlagen" ergebe sich, dass diese Anlage in ihrem Eigentum stehe, ist nicht nachvollziehbar, und auch insoweit wird lediglich die von den Vorinstanzen vorgenommene Beweiswürdigung unzulässiger Weise bekämpft. Es fehlt auch tatsächlich Vorbringen der Kläger dahin, dass der auf dem Hotelgrundstück befindliche Hydrant ein Superädifikat sei, vielmehr haben sie sich wegen "des Wassers" lediglich auf ihre dingliche Berechtigung aufgrund des Nutzungsvertrags berufen (S 6 des Verhandlungsprotokolls vom 18. 11. 2002). Es mangelt daher schon an Ausführungen dahin, warum diesem Hydranten Superädifikatseigenschaft zukommen sollte, und eine solche ist gewiss von vornherin nicht anzunehmen (siehe hiezu auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, S 16 seines Urteils).

3. Eine Korrektur der Rechtsmeinung des Erstgerichts, wegen der Beendigung des Pachtverhältnisses (mit den Klägern) sei das Weiterbestehen eines Superädifikats nicht denkbar, war nicht vonnöten, zumal nach der - richtigen - Rechtsansicht der Vorinstanzen ein solches Superädifikat (die Tennisplätze betreffend) überhaupt nicht vorliegt.

4. Die Kläger sind gewiss wasserbezugsberechtigt, aber nur im Umfang der Vereinbarung Beilage E und gegenüber ihrem dortigen Vertragspartner. Dass sie den Wasserbezug auch bzw nur von dem Hydranten aus, der auf einer ihnen nicht gehörigen Liegenschaft befindlich ist, gestattet erhalten hätten, ist weder aus dem Akteninhalt noch aus rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar: Der Hydrant ist - wie schon oben dargestellt - kein den Klägern gehöriges Superädifikat.

5. Zu den behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens, die rein plakativ unter lit f der Zulassungsbeschwerde geltend gemacht und erst in der Revision selbst näher dargestellt wurden, wurde bereits Stellung bezogen.

6. Eine Missachtung der Entscheidung 4 Ob 241/01x liegt nicht vor. Gewiss kann ein Verfügungsberechtigter einen titellosen Benützer vom Gebrauch der Sache ausschließen. Die Kläger sind aber über die Tennisplätze - wie schon oben erörtert - nicht verfügungsberechtigt; der mit ihnen geschlossene Bestandvertrag wurde bereits 1990 gekündigt, und der Erstkläger war damit einverstanden, was auch in der Einstellung der Pachtzinszahlung zum Ausdruck kam (S 13 f des Ersturteils). Insoweit die Kläger diese Tatsachenfeststellungen bekämpfen (S 15 der Revision), handelt es sich um unzulässige Rechtsmittelausführungen.

7. Der Vorwurf der Kläger, die "Grundrechte auf Eigentum und Besitz" würden durch die Entscheidungen der Vorinstanzen verletzt werden, ist nicht nachvollziehbar. Gewiss ist die in der Hotelanlage befindliche "Gastronomieeinrichtung" sonderrechtsfähig, doch konnten die Kläger nach den insoweit unbekämpfbaren Feststellungen der Vorinstanzen ihr Eigentum an diesen Einrichtungsgegenständen nicht beweisen (S 16 und 21 f des Ersturteils).

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Kläger daher zurückzuweisen; einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte