Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat (hier: Erhebungen über den Berufsverlauf des Klägers), auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie vom Berufungsgericht verneint wurden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3 Abs 2).
Der qualifiziert vertretene Kläger hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, "während des "maßgeblichen Zeitraumes als Hilfsarbeiter tätig" gewesen zu sein, weshalb ihm kein Berufsschutz zukomme. Diese Erklärung stellt nicht ausschließlich eine rechtliche Qualifikation dar, sondern eine Erklärung über Tatsachengrundlagen des Berufsschutzes (vgl SSV-NF 13/23; RIS-Justiz RS0039945 [T13]). Ungeachtet der Angaben des Klägers gegenüber dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, er sei als "Maler" berufstätig gewesen, konnten daher die Tatsacheninstanzen berechtigterweise von einer näheren Erhebung der Berufslaufbahn des Klägers absehen.
Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfragen durch das Berufungsgericht, das sich bei den zu entscheidenden Rechtsfragen an der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert hat, ist nicht zu ersehen und wird auch von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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