OGH 9ObA79/03p

OGH9ObA79/03p25.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Hans Werner Mitterauer, Angestellter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, ebendort, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung gemäß § 34 Abs 2 ArbVG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 2003, GZ 12 Ra 226/02w-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:

Das Berufungsgericht geht zur Gänze von den Feststellungen aus, ohne diesen eine unzulässige andere Bedeutung zu unterstellen. Hinweise des Berufungsgerichtes, dass einzelne vom Erstgericht verwendete Begriffe (zB: "Personalhoheit" der Betriebsstättenleiter) keinen Aussagewert hätten, weil sie durch konkrete anderslautende Feststellungen völlig ausgehöhlt seien (- so liegt zB die Aufnahme von Mitarbeitern genauso in der Befugnis der Unternehmensleitung wie die "formelle" Entscheidung über die Beendigung des Dienstverhältnisses; Urlaube sind von der Unternehmensleitung zu genehmigen; demgegenüber "entscheidet" der einzelne "Betriebsleiter" nur über die Eignung eines aufgenommenen Mitarbeiters -) sind daher nicht als Abweichungen von den Feststellungen zu sehen, sondern dienen nur der Klarstellung.

Zur Rechtsrüge:

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, dass auch mehrere Arbeitsstätten (hier: in der Stadt S*****) als ein Betrieb angesehen werden können, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck (hier: den der Parkgaragenbewirtschaftung in unterschiedlichen, mit den einzelnen Eigentümern bzw Nutzungsberechtigten vereinbarten Formen) verfolgt (RIS-Justiz RS0051091; RS00511162). Der in diesem Zusammenhang erstmals in der Revision erhobene Einwand, dass auch weit außerhalb der Stadt S***** liegende Betriebsstätten existieren, ist schon wegen seiner Eigenschaft als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051107) muss eine "organisatorische Einheit" iSd § 34 Abs 1 ArbVG ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit aufweisen. Soweit das Berufungsgericht bei den einzelnen Parkeinrichtungen dieses Mindestmaß im Hinblick auf die - in wesentlichen Belangen - bei der Unternehmensführung konzentrierten Personalentscheidungen, aber auch wegen der engen Vorgaben für den Ablauf auf den einzelnen Arbeitsstätten, welche sich aus den Verträgen der beklagten Partei mit den Bewirtschaftungspartnern (- Eigentümern bzw Nutzungsberechtigten der Liegenschaften -) ergeben, verneint hat, liegt darin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung im Einzelfall.

Letztlich wendet das Berufungsgericht auch den Grundsatz vertretbar an, dass dem gesetzlichen Betriebsbegriff vor allem die Bedeutung zugrunde liegt, organisatorische Einheiten zu schaffen, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten (RIS-Justiz RS0051167).

Stichworte