Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, mit welchem dem Delegierungsantrag der Beklagten Folge gegeben und zur Verhandlung und Entscheidung anstelle des angerufenen Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestimmt wurde, wurde dem Vertreter der Klägerin am 9. 4. 2003 zugestellt. Im Verfahren über den Antrag auf Delegierung sind, soweit § 31 JN keine Sonderregelungen enthält, die Bestimmungen jenes Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (RIS-Justiz RS0043970, 8 Ob 253/01s). Auf den vorliegenden Rekurs ist daher die 14-tägige Rekursfrist des § 521 ZPO anzuwenden.
Da der Rekurs erst am 28. 4. 2003 zur Post gegeben und damit nach Ende der Rekursfrist erhoben wurde, ist er als verspätet zurückzuweisen.
Die Rekursbeantwortung der Beklagten ist unzulässig. Ein Fall des § 521a ZPO liegt nicht vor.
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