Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem dem Delegierungsantrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch deren Geschäftsführer Ing. Helmut O*****, nicht stattgegeben wurde, wurde der Gemeinschuldnerin zu Handen ihres Geschäftsführers am Dienstag, den 21. 8. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Im Verfahren über den Antrag auf Delegierung sind, soweit § 31 JN keine Sonderregelungen enthält, die Bestimmungen des Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (siehe RIS-Justiz RS0043970, insbes 6 Ob 865/82, 6 Ob 678/83; vgl für das Konkursvefahren 8 Nd 1/95 = ZIK 1995, 159); auf den vorliegenden Rekurs ist daher die 14-tägige Rekursfrist des § 176 Abs 1 KO anzuwenden.
Da der Rekurs erst mit am Montag, den 10. 9. 2001 zur Post gegebenem Schriftsatz und damit nach Ende der Rekursfrist erhoben wurde, ist er als verspätet zurückzuweisen.
Der Rechtsmittelwerber wird darauf hingewiesen, dass sich die mit seinem verspäteten Rekurs angefochtene Entscheidung nur auf seinen Delegierungsantrag in der Konkurssache der Helmut O***** GesmbH, 9 S 175/95y des Landesgerichtes Krems an der Donau, nicht aber auf die übrigen Verfahren, in denen er Delegierungsanträge gestellt hat, und auch nicht auf seine Ablehungsanträge bezieht; über diese ist gesondert zu entscheiden.
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