OGH 6Ob85/03y

OGH6Ob85/03y21.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willi G*****, vertreten durch Berger, Saurer, Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Alfred B*****, 2. Mag. Johanna M*****, und 3. Dr. Hans Jörg S*****, alle vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2003, GZ 1 R 17/03g-24, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. Dezember 2002, GZ 2 Cg 212/01i-17, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von den drei Beklagten die Unterlassung, den Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen. Er bewertete den Streitgegenstand hinsichtlich der Unterlassungsansprüche mit insgesamt 750.000 S (54.504,63 EUR) und hinsichtlich der Widerrufsbegehren mit 60.000 S (4.360,37 EUR). Die Beklagten bemängelten diesen Streitwert als zu hoch. § 10 RATG lege für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB eine Höchstgrenze von 270.000 S fest.

Das Erstgericht setzte in der Verhandlung vom 2. 12. 2002 den Streitwert "für das gesamte Verfahren" und gestützt auf § 7 RATG mit

19.620 EUR fest.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück. § 10 Z 6 lit a RATG normiere für die Bewertung zwingend nur eine Höchstgrenze von 19.620 EUR, unterhalb dieser Grenze bestehe eine freie Bewertungsmöglichkeit des Klägers. Hier sei § 7 RATG anwendbar und der Beschluss des Erstgerichtes unanfechtbar. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Mit seinem "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass der Streitwert mit 58.865,50 EUR festgesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig:

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung wird eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt bekämpft. Darunter fallen auch Bewertungen nach § 7 RATG, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben können und lediglich die Vorfrage der Kostenbemessungsgrundlage lösen (RIS-Justiz RS0044177; RS0044195; RS0044218; vgl auch 6 Ob 539/87).

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