OGH 14Os54/03

OGH14Os54/0313.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Faruk M***** wegen "des" Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29. Jänner 2003, GZ 8 Hv 2/03v-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Faruk M***** wurde "des" (vgl jedoch zuletzt 13 Os 156/02, 13 Os 10/03) Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. November 2002 in Sch***** in der Absicht, sich durch wiederkehrende Aus- und Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge (§ 28 Abs 6 SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in (richtig: mehreren) großen Mengen von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die nominell aus Z 5, 5a und "9 lit" des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Indem die Mängelrüge (Z 5 letzter Fall) in Hinsicht auf den Auffindungsort des Suchtgiftes durch Zollbeamte auf der Gepäckablage des vom Angeklagten frequentierten Eisenbahnwaggons ein unrichtiges Referat einer gerichtlichen Zeugenaussage gar nicht behauptet, scheidet Aktenwidrigkeit von vornherein aus. Unklar ist zudem, welchen erheblichen Unterschied zwischen Angaben und Feststellungen die Beschwerde geltend zu machen sucht.

Mit vagen Spekulationen über die Möglichkeit, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen, werden erhebliche Bedenken an der Feststellung entscheidender Tatsachen nicht geweckt (Z 5a). Der Hinweis auf einen (infolge Subsidiarität zu Recht) nicht erfolgten Schuldspruch nach "§ 28 Abs 1 SMG" bezeichnet kein Beweismittel. Die - urteilswidrige - Behauptung fehlender Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln verfehlt gleichermaßen die Anfechtungskategorie einer Tatsachenrüge.

Nach Maßgabe folgerichtigen Denkens nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Schöffengericht habe betreffend Aus- und Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge zwar Absicht angenommen, zum Vorliegen bedingten Vorsatzes aber keine Feststellungen getroffen.

Auch ohne ausdrücklichen Hinweis in den Entscheidungsgründen ist aus deren Gesamtheit unmissverständlich der Wille der Tatrichter zur Feststellung auch des - nur im Urteilsspruch erwähnten - Umstandes zu ersehen, dass der Vorsatz des Angeklagten sich darauf erstreckte, den bestehenden Vorschriften zuwider zu handeln (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). Warum das Schöffengericht zu Feststellungen über die Gewöhnungseignung von Amphetamin verhalten gewesen wäre, sagt die Beschwerde nicht (aaO Rz 588).

Die abschließende Forderung nach Darstellung näherer Modalitäten der beabsichtigten fortlaufenden Einnahme zielt bloß auf eine zusätzliche Begründung tatsächlicher Feststellungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (trotz verfehlter Überschrift inhaltlich nur) gegen den Ausspruch über die Strafe zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.

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