OGH 2Nc11/03w

OGH2Nc11/03w7.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud H*****, vertreten durch Kurz & Götsch, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 4.500 sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Am 14. 9. 2001 ereignete sich auf der B 183 ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des gegnerischen Lenkers begehrt die klagende Partei Schadenersatz (Schmerzengeld und Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe).

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren lediglich der Höhe nach; die Klägerin habe nur eine leichte Verletzung in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule erlitten, die das begehrte Schmerzengeld nicht rechtfertige. Der Ersatz der Kosten einer unfallbedingten Haushaltshilfe sei ebenfalls nicht berechtigt.

Die Klägerin beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Innsbruck, weil sie und zwei von ihr beantragte Zeugen in dessen Sprengel wohnten.

Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung des Verfahrens aus.

Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zeugen, deren Vernehmung die klagende Partei beantragte, ebenso wie sie selbst, im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).

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