Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach dem Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senats vom 13. 12. 2002 (1 Ob 182/02z) gab die zweite Instanz dem Rekurs des Vaters gegen die erstgerichtliche Unterhaltsbemessung teilweise Folge und verpflichtete den Vater zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeträge:
vom 1. 7. 1999 bis zum 30. 6. 2000:
für Beate 715 EUR,
für Matthias 605 EUR und
für Helene 605 EUR;
vom 1. 7. 2000 bis zum 30. 9. 2000:
für Beate 645 EUR,
für Matthias 555 EUR und
für Helene 555 EUR;
ab 1. 10. 2000:
für Beate 720 EUR,
für Matthias 610 EUR und
für Helene 610 EUR.
Das Unterhaltsmehrbegehren der Kinder wurde abgewiesen. Das Rekursgericht sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Als erhebliche Rechtsfrage sei zu klären, welche "Auswirkungen das Zusammentreffen von Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners für haushaltszugehörige Kinder mit solchen für nicht haushaltszugehörige Kinder" habe. Offen sei auch die Frage, "ob und gegebenenfalls welche Rolle andere steuerliche Absetzbeträge bei der Ermittlung der Steuerlast zu spielen" hätten. Wie die steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners vorzunehmen sei, wenn die Unterhaltsbemessung an Privatentnahmen oder ein fiktives Einkommen anknüpfe, harre ebenso einer Lösung. Schließlich sei aber auch zu klären, "inwieweit die Verfassungsgerichtshoferkenntnisse" zurückwirkten. Gitschthaler (JBl 2003, 9) spreche von einer Rückwirkung maximal bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001. Nach dessen Ansicht sei der Unterhaltsschuldner ferner nur dann steuerlich zu entlasten, wenn er die Entlastung bereits in erster Instanz begehrt habe. Im Anlassfall lasse der Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs "andeutungsweise erkennen", dass das Höchstgericht diese Ansicht nicht teile, sei doch die Anrechnung erstmals im Rekurs des Vaters begehrt worden. Wäre der Oberste Gerichtshof im Übrigen der "Auffassung gewesen, dass eine Rückwirkung auf die Jahre 1999 und 2000 nicht gegeben" sei, so "hätte er nicht mit einer Aufhebung der Rekursentscheidung vorgehen" müssen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Kinder ist unzulässig.
1. Der Umfang und die Details der im Anlassfall zur Ermittlung der gebotenen Steuerentlastung des Vaters als Geldunterhaltsschuldner erforderlich gewesenen Berechnungen sind ein beredtes Beispiel für deren Komplexität und den insbesondere die Vorinstanzen bei Ermittlung der Berechnungsgrundlagen und deren praktischen Verwertung im Zuge der Unterhaltsbemessung belastenden Verfahrens- und Begründungsaufwand. Das Rekursgericht wirft daher mit Recht "die Frage nach der Praktikabilität der immer mehr zu verfeinernden ... bisherigen Orientierungshilfen bei der Unterhaltsbemessung" auf, soweit sie offenkundig ein auf den Euro genaues Ergebnis der notwendigen Steuerentlastung von Geldunterhaltsschuldnern zeitigen sollen und "für die überwiegende Mehrheit der Beteiligten wohl kaum mehr" nachvollziehbar seien. Sollte sich daher die Bemessung des Geldunterhalts vor dem Hintergrund der gebotenen steuerlichen Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern zukünftig tatsächlich in ein immer feineres Netzwerk unterschiedlich zu lösender Detailfragen der Auswirkungen des Steuerrechts auf die Unterhaltsbemessung auffächern, so wird der Oberste Gerichtshof die Praktikabilität der in Anlehnung an das Berechnungsmodell des Verfassungsgerichtshofs judizierten Grundsätze der Steuerentlastung von Geldunterhaltsschuldnern neuerlich zu überpüfen haben, um in Unterhaltssachen weiterhin rasche und für die meisten Beteiligten auch nachvollziehbare Entscheidungen zu gewährleisten.
2. Die Rechtsmittelwerber behaupten eine unrichtige Berechnung der Steuerentlastung des Vaters durch das Rekursgericht. Das bewirke deren Schlechterstellung gegenüber dem im Haushalt des Vaters betreuten Kind. Sie setzten sich indes mit der Rechtsansicht des Rekursgerichts gar nicht auseinander. Sie führen auch nicht aus, inwieweit der Geldunterhalt anders als im angefochtenen Beschluss zu berechnen wäre, obgleich die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der errechneten Steuerentlastung dort genau erläutert sind und die angewandte Berechnungsmethode in übersichtlicher und - trotz der Komplexität der Materie - nachvollziehbarer Weise verdeutlicht wurde. Insofern übersehen die Rechtsmittelwerber vor allem, dass das Rekursgericht gerade eine Benachteiligung der nicht im Haushalt des Vaters betreuten unterhaltsberechtigten Kinder vermeiden wollte. Näher muss zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Frage nicht Stellung genommen werden, weil sich die Ausführungen der Rechtsmittelwerber in der unsubstantiierten Behauptung der Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses erschöpfen. Damit wird keine erhebliche Rechtfrage aufgezeigt. Nichts anderes gilt für die bloße Behauptung der Rechtsmittelwerber, das Rekursgericht habe bei seiner Berechnung "dem Unterhalspflichtigen zugute gekommene Absetzbeträge ... nicht berücksichtigt". Diese Absetzbeträge sind im Verhältnis zur Unterhaltsbemessungsgrundlage gering. Insofern verwies das Rekursgericht auf "die bei der Unterhaltsbemessung ohnedies (noch immer) gegebenen Toleranzen". Die Rechtsmittelwerber, deren Geldunterhalt den Regelbedarf gleichaltriger Kinder erheblich übersteigt, unternehmen keinen Versuch, in einer Kontrollrechnung aufzuzeigen, dass der ihnen aus der Berücksichtigung solcher Absetzbeträge entstehende Vorteil den bei der Unterhaltsbemessung bestehenden Spielraum - als Voraussetzung der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses - gravierend überstiege.
3. Im Übrigen meinen die Rechtsmittelwerber, eine steuerliche Entlastung der Geldunterhaltsschulden des Vaters hätte unterbleiben müssen, weil er sie nicht schon in erster Instanz begehrt habe; außerdem wirke "das Verfassungsgerichtshoferkenntnis maximal bis zum Erkenntnis im gegenständlichen Fall, sohin bis zum 27. 6. 2001" zurück. Schließlich dürften nicht besteuerte Privatentnahmen des Vaters auch nicht steuerlich entlastet werden. Zu diesen Fragen ist schon deshalb keine Stellungnahme erforderlich, weil der Oberste Gerichtshof schon wegen der innerprozessualen Bindungswirkung (siehe dazu Kodek in Rechberger, ZPO² § 511 Rz 1 mwN) nicht zu einem dem Aufhebungsbeschluss vom 13. 12. 2002 (1 Ob 182/02z) widersprechenden Ergebnis gelangen könnte. Bereits diesem Beschluss lagen aufgrund von Privatentnahmen beurteilte Geldunterhaltsansprüche zugrunde, deren steuerliche Entlastung nicht schon in erster Instanz begehrt wurde und die (auch) Zeiträume vor den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001 und 19. 6. 2002 betrafen. Zur Rückwirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002 ist überdies anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 81/02m aussprach, die erforderliche steuerliche Entlastung könne ab dem begehrten Termin und nicht erst ab dem auf den der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002 folgenden Tag erfolgen, habe doch dieser Gerichtshof ausdrücklich angeordnet, dass der aufgehobene Teil des § 12a FLAG (auch außerhalb der eigentlichen Anlassfälle) nicht mehr anzuwenden sei. Dadurch sei die sonst durch Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG bewirkte "Immunisierung" der vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - jedenfalls für die zu diesem Zeitpunkt schon anhängigen Verfahren - verhindert worden.
4. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Nach allen bisherigen Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
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