OGH 3Ob117/02f

OGH3Ob117/02f24.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael Hans-Joachim N*****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei mj. Jana B*****, vertreten durch ihre Mutter Mag. Christa B*****, diese vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2001, GZ 45 R 520/01g-43, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 20. Juni 2001, GZ 10 C 43/99p-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren, der Anspruch der Beklagten auf Leistung monatlichen Unterhalts von 6.000 S aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. Jänner 1991, AZ 2 P 238/90, sei auch in Ansehung jenes Teilbetrags von monatlich 3.000 S für den Zeitraum 22. Oktober 1990 bis 30. April 1999, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Döbling mit Beschluss vom 20. November 1998, die Exekution bewilligte, erloschen, ab.

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgeblichen, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Kläger als unehelicher Vater der mj. Beklagten aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichte Innere Stadt Wien vom 21. Jänner 1991 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 6.000 S zur Gänze durch Zahlung in Geld zu Handen der Mutter der Beklagten verpflichtet. Dem Klagevorbringen, es liege eine zumindest konkludente Vereinbarung mit der Mutter der Beklagten vor, die Hälfte dieses Unterhaltsbetrags nicht durch Zahlung in Geld zu ihren Handen, sondern in Form von diversen Naturalleistungen (Bezahlung der Kosten des Kindergartens, der Schule, der sportlichen Aktivitäten, Kursbeiträge, "vereinbarte Sachleistungen", Unterkunft des Au-pair -Mädchens) zu entrichten, und diese Leistungen erbracht zu haben, steht - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - das rechtliche Hindernis entgegen, dass die Annahme von Naturalunterhaltsleistungen durch den gesetzlichen Vertreter anstelle des geschuldeten Geldunterhalts gemäß § 154 Abs 3 ABGB der - hier weder behaupteten noch festgestellten - pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

Die diesem Umstand Rechnung tragende, klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz steht im Einklang mit der zu vergleichbaren Fällen bestehenden Rsp des Obersten Gerichtshofs. Danach kann die vereinbarte oder gerichtlich festgestellte Verpflichtung zur Bezahlung des Unterhaltes in Geld an sich nur durch Bezahlung des geschuldeten Geldbetrages erfüllt werden, sofern nicht der Gläubiger gemäß den §§ 1413, 1414 ABGB auch Naturalleistungen als Erfüllung annimmt. Bei mj. Unterhaltsberechtigten kommt es dabei auf die Erklärung des gesetzlichen Vertreters an, die gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Gerichts bedarf, wenn die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Zahlungs Statt für längere Zeit - wie angeblich auch hier - vereinbart wird, weil eine solche Vereinbarung einer Änderung der bestehenden Unterhaltsvereinbarung gleichkommt. Dabei handelt es sich um eine Vermögensangelegenheit von besonderer Wichtigkeit, die daher nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Da die Entscheidung über den Klagsanspruch nach den Feststellungen ausschließlich von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, die wiedergegebene Rechtsansicht - entgegen der Begründung im Zulassungsausspruch der zweiten Instanz - der stRsp des Obersten Gerichtshofs entspricht (3 Ob 167/98 = EFSlg 58.880 = 59.714 = RPflSlgE 1989, 256/163 mwN; 3 Ob 1030, 1031/91 = EFSlg 65.027 u.a.; RIS-Justiz RS0047468; Stabentheiner in Rummel 3, §§ 154, 154a ABGB Rz 14; Schwimann in Schwimann 2, § 154 ABGB Rz 21), ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte beantragte zutreffend die Verwerfung (Zurückweisung) der gegnerischen Revision.

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