Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 17. 4. 1932 geborene Klägerin und ihr am 19. 5. 1931 geborener Ehegatte sind österreichische Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Gebiet des beklagten Landes Vorarlberg haben. Während die Klägerin in Österreich kein Einkommen bezieht, erhält ihr Ehegatte von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension als Teilpension in der Höhe von monatlich brutto EUR 145,15, wovon monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von EUR 5,44 einbehalten wird. Die Klägerin ist in Österreich als Angehörige ihres Ehegatten krankenversichert.
Der Ehegatte der Klägerin bezog schon vor dem 1. 1. 1997 von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Vaduz gemäß den Bestimmungen des Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes (AHVG) eine Altersrente als sogenannte Ehepaarrente. Auf Grund einer mit 1. 1. 1997 wirksam gewordenen Änderung des Liechtensteinischen AHVG erhalten seit diesem Zeitpunkt beide Ehegatten - jeder für sich - von der Liechtensteinischen AHV eine Altersrente als Einzelrente. Eine Hilflosenentschädigung gemäß den Bestimmungen des Liechtensteinischen Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) bezieht die Klägerin nicht und hat sie einen derartigen Anspruch beim zuständigen Liechtensteinischen Leistungsträger bisher auch nicht geltend gemacht. Mit Ausnahme der erwähnten Liechtensteinischen Rente bezieht die Klägerin keine Einkünfte.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14. 1. 2002 wurde der Antrag der Klägerin vom 19. 7. 2001 auf Gewährung eines Pflegegeldes nach dem Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht das Land Vorarlberg, sondern der Bund für eine Gewährung von Pflegegeld an die Klägerin zuständig sei.
Das Erstgericht wies das dagegen von der Klägerin erhobene und auf die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 2 nach dem Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz ab dem 1. 8. 2001 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass die Klägerin seit dem 1. 8. 2001 einen regelmäßigen Pflegebedarf im Ausmaß von monatlich 64 Stunden hat.
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht unter Hinweis auf die in der Rechtssache Jauch, Rs C-215/99, ergangene Entscheidung des EuGH vom 8. 3. 2001 zu dem Ergebnis, dass das von der Klägerin in Anspruch genommene Land Vorarlberg für eine Gewährung von Pflegegeld an die Klägerin nicht zuständig sei, weil die Klägerin unter Berücksichtigung der EWR-Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein und des Umstandes, dass dieses gemäß den Bestimmungen seines Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) eine dem (österreichischen) Pflegegeld vergleichbare Leistung gewähre, die Möglichkeit habe, eine solche beim zuständigen Liechtensteinischen Leistungsträger geltend zu machen. Gemäß der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Begründung der erwähnten Entscheidung des EuGH sei nämlich auch das Fürstentum Liechtenstein zu einem Export einer einem EWR-Rentner, der eine Liechtensteinische Altersrente beziehe, gemäß den Bestimmungen des Liechtensteinischen ELG gebührenden Hilflosenentschädigung verpflichtet. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Liechtensteinischen Gesetzes sei die Passivlegitimation der beklagten Partei ohne weitere Prüfung der Sache zu verneinen und demgemäß die Klage als unbegründet abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin insoweit Folge, als es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin gemäß den Bestimmungen des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes ab dem 1. 8. 2001 ein monatliches Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 (= derzeit EUR 145,40) zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Klägerin wies das Berufungsgericht ab.
Die Klägerin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und ihren Hauptwohnsitz in Vorarlberg habe, begehre vom Land Vorarlberg ein sogenanntes Landes-Pflegegeld. Gemäß den Bestimmungen des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes in der geltenden Fassung habe das Land Vorarlberg Pflegebedürftigen gemäß § 4 Abs 1 des Landes-Pflegegeldgesetzes Pflegegeld bei Zutreffen einer Pflegebedürftigkeit nach § 3 dieses Gesetzes - neben sonstigen, hier nicht in Betracht kommenden Fällen -zu gewähren, wenn die Pflegebedürftigen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ihren Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben und nicht einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz, dem Vorarlberger Landesbedienstetengesetz, dem Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz oder dem Vorarlberger Landes-Bezügegesetz haben oder eine solche Leistung beziehen. Gemäß § 4 Abs 2 des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes habe das Land Vorarlberg Pflegegeld auch Personen nicht zu gewähren, die einer Personengruppe angehören, die nach § 3 Abs 3 und Abs 4 des Bundespflegegeldgesetzes in den Kreis der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann, oder die auch bei einem Hauptwohnsitz in Vorarlberg einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften eines anderen (gemeint: österreichischen Bundes-)Landes haben oder eine solche Leistung beziehen. Die erwähnte Ausschlussbestimmung des § 4 Abs 2 des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes treffe auf die Klägerin nicht zu. Sie habe auch keinen Anspruch auf ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz und auch keinen Anspruch nach den im § 4 Abs 1 lit c des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes näher angeführten Vorarlberger Landesgesetzen.
Die Klägerin erfülle jedoch die in § 3 sowie in § 4 Abs 1 lit a und lit b des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes für einen Anspruch auf das von ihr begehrte Landes-Pflegegeld geforderten Voraussetzungen, sodass ihr ein solches nach Maßgabe des § 5 des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes zustehe, zumal ein Fall eines Ausschlusses nach § 4 Abs 1 lit c oder nach § 4 Abs 2 des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes nicht vorliege. Es könne durchaus zutreffen, dass eine nach den Bestimmungen des Liechtensteinischen Ergänzungsleistungsgesetzes - allenfalls auch der Klägerin - gebührende Hilflosenentschädigung eine dem österreichischen Pflegegeld vergleichbare Leistung darstelle und der zuständige Liechtensteinische Leistungsträger unter Berücksichtigung des erwähnten Urteils des EuGH und der Verordnung (EWG) 1408/71 allenfalls verpflichtet wäre, eine der Klägerin gebührende Hilflosenentschädigung an die Klägerin als Bezieherin einer Liechtensteinischen Altersrente nach Österreich zu exportieren, doch sei - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - weder ein Anwendungsvorrang des Liechtensteinischen Ergänzungsleistungsgesetzes vor dem Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz noch eine Verpflichtung der Klägerin, vorrangig vor dem Land Vorarlberg den Liechtensteinischen Leistungsträger in Anspruch zu nehmen, erkennbar. Mangels eines tatsächlichen Bezuges einer Liechtensteinischen Hilflosenentschädigung sei auch die Anrechnungsbestimmung des § 6 des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes nicht anzuwenden. Der Klägerin gebühre daher auf Grund des unstrittigen Pflegebedarfes von durchschnittlich 64 Stunden monatlich ein Landes-Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.
Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des das gesamte Klagebegehren abweisenden Ersturteiles abzuändern.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend noch Folgendes zu erwidern:
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, die Klägerin habe gemäß § 4 Abs 2 lit b des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes deshalb keinen Anspruch auf Landespflegegeld, weil sie trotz ihres Wohnsitzes in Vorarlberg einen Anspruch auf eine "exportierte" Hilflosenentschädigung nach dem Liechtensteinischen Ergänzungsleistungsgesetzes habe, welchen sie gegebenenfalls beim F.L. Obergericht in Vaduz klagsweise geltend machen müsse.
Nach dieser Gesetzesstelle wird Pflegegeld Personen nicht gewährt, die auch bei einem Hauptwohnsitz in Vorarlberg einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften eines anderen Landes haben oder eine solche Leistung beziehen. Auf Grund dieser Bestimmung (vgl auch § 3 Abs 2 Z 2 Burgenländisches Pflegegeldgesetz idF LGBl 2001/32; § 3 Abs 1 Z 2 Kärntner Pflegegeldgesetz idF LGBl 2002/17 und Niederösterreichisches Pflegegeldgesetz idF LGBl 2002/11; § 3 Abs 2 Z 3 Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz idF LGBl 2001/155, Steiermärkisches Pflegegeldgesetz idF LGBl 2001/70 und Wiener Pflegegeldgesetz idF LGBl 1999/44; § 3 Abs 2 lit b Salzburger Pflegegeldgesetz idF LGBl 2001/46 und § 3 Abs 3 lit b Tiroler Pflegegeldgesetz idF LGBl 2002/26) soll ein Pflegegeldanspruch im Wohnsitz- bzw Aufenthalts-Bundesland bereits ausgeschlossen sein, wenn auf Grund der Vorschriften eines anderen Bundeslandes (dort) Pflegegeld beansprucht werden könnte (vgl Pfeil, Pflegevorsorge 335 Anm 2). Die Bestimmung des § 4 Abs 2 lit b des Vorarlberger Pflegegeldgesetzes ist daher ebenso wie die erwähnten und auf Grund des Gesetzeswortlautes eindeutigen Regelungen der anderen Bundesländer dahin zu verstehen, dass eine Person, die auch bei einem Hauptwohnsitz in Vorarlberg einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes hat oder eine solche Leistung bezieht, nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Ein möglicher Anspruch der Klägerin auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Liechtensteinischen Ergänzungsleistungsgesetz vermag daher einen Ausschluss der Klägerin vom anspruchsberechtigten Personenkreis nach der erwähnten Gesetzesstelle nicht zu rechtfertigen.
Nach § 6 Abs 2 Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetz sind Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld anzurechnen. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Doppelleistungen, die unter anderem auf Grund von pflegebezogenen Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften möglich sind. Von dieser Anrechnung werden aber nur Geldleistungen erfasst, die nach anderen bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden. Ein bloßer - zB ruhend gestellter oder erst zu realisierender - Anspruch auf eine solche Leistung rechtfertigt daher noch keine Anrechnung (vgl Pfeil, BPGG 117 zur vergleichbaren Bestimmung des § 7 BPGG). Wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt im vorliegenden Fall mangels eines tatsächlichen Bezuges einer Liechtensteinischen Hilflosentschädigung auch die Anrechnungsbestimmung des § 6 des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes nicht zur Anwendung.
Zum weiteren Einwand der beklagten Partei, sie sei auf Grund der innerösterreichischen Kompetenzvorschriften (vgl insbesondere den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG "Sozial- und Vertragsversicherungswesen") nicht zur Leistung eines Landespflegegeldgesetzes an die Klägerin verpflichtet, da die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung eines Bundespflegegeldes habe und somit nicht die Voraussetzungen für einen (subsidiären) Anspruch auf Landespflegegeld gemäß § 4 Abs 1 lit c des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes erfülle, ist zu bemerken, dass die Verfassungsbestimmung des Art I BPGG unter anderem auch eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem Kompetenzbereich des Bundes und jenem der Länder schafft. Nach Art 1 Abs 2 iVm Art 2 Abs 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (abgedruckt in Pfeil, BPGG 325 ff - Anhang II) sollen all jene Personen, die nicht zu dem nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, grundsätzlich zu gleichen Bedingungen Pflegegeld von den Ländern beziehen. Die Regelungsbefugnis der Länder beginnt daher erst dort, wo die entsprechende Bundeskompetenz endet. Dafür ist nun nach Art I BPGG in personeller Hinsicht der Geltungsbereich des BPGG, insbesondere also dessen § 3, maßgebend. Obwohl die Verfassungsbestimmung des Art I eine Erweiterung des Personenkreises erlaubt hätte, sollten durch das BPGG nur jene Personen erfasst werden, die schon bisher (potenziell) einen bundesgesetzlichen Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung hatten. Für die Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem BPGG Anspruchsberechtigten müssen regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zum anderen muss sie eine der im § 3 Abs 1 BPGG offenbar taxativ aufgelisteten Leistungen beziehen bzw - in den Fällen der Z 2, 3 oder 6 - bezogen haben oder in Zukunft voraussichtlich beziehen. Alle diese bundesgesetzlichen Grundleistungen, zu denen nur als Annex allenfalls Pflegegeld zu gewähren ist, waren schon vor der Neuregelung der Pflegevorsorge Voraussetzung für den Anspruch auf pflegebezogene Geldleistungen. Insofern hat die Verfassungsbestimmung des Art I BPGG keine Erweiterung der Kompetenz des Bundes bewirkt. Dieser Situation tragen grundsätzlich auch alle Landespflegegeldgesetze Rechnung (vgl Pfeil, Pflegevorsorge 146 f, 157, 309; ders, BPGG 44 mwN ua). Auch nach § 4 Abs 1 lit c des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes besteht ein Anspruch auf Landespflegegeld insbesondere dann nicht, wenn ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem BPGG besteht oder eine solche Leistung bezogen wird. Gemäß § 4 Abs 2 lit a des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes wird Pflegegeld auch Personen nicht gewährt, die einer Personengruppe angehören, die nach § 3 Abs 3 und 4 des BPGG in den Kreis der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann.
Es ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob für Bezieher einer "importierten" Rente/Pension aus einem EWR-Mitgliedstaat mit den Ausführungen der Revisionswerberin eher eine Kompetenz des Bundes oder eher eine aus der Gleichstellung der EU-Unionsbürger in den Landespflegegeldgesetzen resultierende Kompetenz der Länder anzunehmen ist. Tatsache ist jedenfalls, dass die Klägerin keine Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld als Annexleistung rechtfertigen würde, die "EWR-Pensionisten" bisher nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG einbezogen wurden und sie auch nicht zu der im § 3 Abs 3 und 4 BPGG umschriebenen Personengruppe gehören, die in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann (vgl auch 10 ObS 321/00d; 10 ObS 286/02k). Damit kommt aber der in der erwähnten Bestimmung des § 4 Abs 1 lit c und Abs 2 lit a des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes vom Anspruch auf Landespflegegeld vorgesehene Ausschluss im Falle der Klägerin nicht zum Tragen (vgl hingegen die ausdrückliche Regelung des § 3 Abs 2 Z 2 des Oberösterreichischen Pflegegeldgesetzes idF LGBl 2001/155, wonach auch Personen, die einen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)Genuss oder eine gleichartige Leistung auf Grund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens haben oder auch geltend machen können, nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die Gewährung eines Landespflegegeldes gehören).
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis für den Bezug eines Pflegegeldes nach den Bestimmungen des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes gehört und ihr auf Grund ihres unstrittigen Pflegebedarfes Pflegegeld der Stufe 1 gebührt.
Der Revision musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Ausgehend von der nach § 77 Abs 2 ASGG idF BGBl I 2001/98 maßgebenden Bemessungsgrundlage von EUR 3.600 beträgt der Tarifansatz für die Revisionsbeantwortung EUR 173,50. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger die Kosten ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang jedenfalls selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)