OGH 14Os142/02

OGH14Os142/021.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Jugendstrafsache gegen Boris H***** wegen des "versuchten (§ 15 StGB)" Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 19. September 2002, GZ 13 Hv 126/02d-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Boris H***** des "in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen" (vgl aber die bei Foregger/Litzka/Matzka SMG Erl IV. 4. zu § 27 zitierte Judikatur; zur Vollendung bei Erreichen der Erntereife insb 12 Os 141/97) Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG (I) und der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II) schuldig erkannt. Demnach hat er in Völkermarkt den bestehenden Vorschriften zuwider

Suchtgift

I) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich etwa 622 Gramm

Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 31 Gramm THC, vom Frühjahr 2000 bis 19. September 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer bislang nicht ausgemittelten Person als unmittelbarer Täter zu erzeugen "versucht", indem er mehrere Cannabispflanzen aussetzte, kultivierte, bis zur Erntereife aufzog und teilweise erntete;

II) erworben und besessen, und zwar:

1) einige Tage vor dem 31. Dezember 1999 eine unbestimmte Menge Cannabiskraut anlässlich des gemeinsamen Konsums mit Jürgen K***** und einer derzeit nicht bekannten Person;

2) am 31. Dezember 1999 eine unbestimmte Menge Cannabiskraut anlässlich des gemeinsamen Konsums von mindestens 2 Joints mit Thomas M*****, Kari Leif Ko***** und Jürgen K*****.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche zu I) und II) 1) gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Aussage des Zeugen RI Siegfried P***** über den in entgegengesetzter Richtung zur Lage des Wohnhauses des Angeklagten zur Hanfplantage führenden ausgetretenen Pfad (S 145 f) sehr wohl erörtert, indem sie dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit zusannen, alles daran gesetzt zu haben, um jede auf ihn deutende Spur zu vermeiden (US 11). Dass die in Rede stehenden Cannabispflanzen vom Angeklagten alleine gesetzt und aufgezogen, dann aber entweder von ihm oder mit seinem Wissen von unbekannt gebliebenen Mittätern (nach Zureise mittels seines hiefür zur Verfügung gestellten Fahrzeugs) geerntet wurden (US 5), widerspricht nicht den Denkgesetzen.

Die Erkenntnisrichter haben ihre Überzeugung von der Täterschaft des Nichtigkeitswerbers nicht nur auf die Aussage des Zeugen Kr***** gestützt, der zwar eindeutig das beim Abtransport des geernteten Cannabiskrauts verwendete Fahrzeug des Angeklagten, nicht aber diesen selbst exakt identifizieren konnte, sondern auch auf die Äußerungen des Zeugen P*****, er habe durch einen anonymen Anruf am 18. Juli 2000 erfahren, dass Boris H***** die gegenständliche Hanfplantage betreibe (S 15, 145). Der Beschwerdeführer übergeht, dass die Erstrichter ihre Überzeugung von seiner Schuld (auch mit Blick auf Faktum II) 1) logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des (sich hiedurch selbst belastenden) Zeugen Jürgen K***** fundierten, vom Angeklagten selbst angebautes "Gras" geraucht zu haben (S 203 iVm S 53/III in AZ 16 Hv 1185/01k des Landesgerichtes Klagenfurt), wobei Widersprüche in Bezug auf den betreffenden Zeitpunkt erörtert wurden (US 7 f). Letztlich bezogen sie auch die Umstände in ihre Beweiswürdigung ein, dass der Angeklagte bei seiner ersten Vernehmung durch die Gendarmerie noch die Kenntnis des Anbauortes einbekannte (S 47) und widersprüchliche Angaben zur Frage machte, ob bzw wem er am 19. September 2000 seinen PKW überlassen hatte (S 45). Die mängelfrei konstatierte innere Tatseite (US 5 f) wurde (auch) mit dem Hinweis auf frühere Kontakte des Beschwerdeführers mit Cannabisprodukten (US 7 f) und dessen intelligenten Eindruck (US 12) ebenso mängelfrei begründet wie die objektiven Annahmen zur großen Menge, welche auf das Gutachten der kriminaltechnischen Zentralstelle (S 37 ff) und die Angaben des Zeugen P***** über das Gewicht der Pflanzen nach der Trocknung (S 147) gestützt wurden. Dabei haben die Tatrichter auch die verbleibende, in der Verwahrungsstelle des Landesgerichts erliegende Menge an Cannabiskraut (S 71) mitberücksichtigt (US 11).

Die teils das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholenden Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpfen sich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, vermögen aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.

Welche entscheidenden Schlüsse aus dem Gutachten des Amts der Kärntner Landesregierung (S 57) zu ziehen seien, demzufolge sich bei einer Begutachtung am 6. März 2001 kein sicherer Hinweis auf aktuellen Drogenkonsum oder eine erhöhte Suchtgiftgefährdung des Beschwerdeführers gefunden habe, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die zitierten Urteilsannahmen, dass der Angeklagte selbst die in Rede stehenden Cannabispflanzen aussetzte und kultivierte (US 5). Die neuerlichen, inhaltlich nur einen Begründungsmangel (Z 5) relevierenden Ausführungen zur wahldeutigen Feststellung des Erstgerichts, der Erntevorgang vom 19. September 2000 sei entweder vom Angeklagten selbst oder von dessen Mittätern mit seinem Wissen vorgenommen worden (US 5), kann schon mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen dahinstehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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