OGH 1Ob30/03y

OGH1Ob30/03y28.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 2. August 1943 geborenen Barbara K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 2002, GZ 45 R 420/02a-175, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 280 ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters auf die Art der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, bei der Auswahl des Sachwalters für eine behinderte Person besonders auch auf deren persönliche Bedürfnisse zu achten. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB), nämlich ihre Schwester, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu. Dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum in grober, somit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftigen Weise überschritten hätten, wird nicht aufgezeigt.

2. Das Rekursgericht hat dem Abänderungsantrag der Betroffenen, anstelle des ausgewählten Rechtsanwalts ihre Schwester zur Sachwalterin zu bestellen, entgegengehalten, dies sei deshalb nicht möglich gewesen, weil die Gefahr einer Interessenkollision im Verlassenschaftsverfahren nach der gemeinsamen Mutter bestanden habe. Soweit die Revisionsrekurswerberin dagegen einwendet, das Verlassenschaftsverfahren sei nunmehr abgeschlossen und ihre Schwester hätte zu ihren Gunsten auf den Erbteil verzichtet, kann daraus eine Unrichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen, die diese auf der Tatsachengrundlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu treffen hatten, nicht abgeleitet werden. Die Behauptung, das Verlassenschaftsverfahren sei abgeschlossen und eine Interessenkollision weggefallen, wird das Erstgericht bei der Behandlung des bereits gestellten Antrags auf "Umbestellung" des Sachwalters zu berücksichtigen haben.

Stichworte