Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Qualifizierung der Gemeinschaft zum Berieb einer Taxifunkanlage als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist das Berufungsgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Gesellschaftsverträge über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1175 ABGB) bedürfen keiner besonderen Form (RIS-Justiz RS0022210). Die mündlichen Absprachen über den Erwerb und die Nutzung der Funkfrequenz hatten eine Organisation für das gemeinsame Wirtschaften zur Erzielung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolgs zum Gegenstand (RS0022287). Bei der bloßen Rechtsmeinschaft wie etwa derjenigen auf Grund von Miteigentum fehlt es an einer solchen Organisation. Eine solche Gemeinschaft ist nur auf das gemeinsame Haben und Verwalten ausgerichtet (8 Ob 620/88). Nach den getroffenen Feststellungen regelten die Gesellschafter nicht nur die Verwaltung der Funkbewilligung, sie normierten vielmehr Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gemeinschaft (die Übertragung der Mitgliedschaft und der Nutzungsrechte war nahen Angehörigen der Gründer vorbehalten worden; der Kläger hatte die Vertretung gegenüber der Postbehörde; er führte die Verrechnung durch und war den anderen Gesellschaftern gegenüber auskunfts- und verrechnungspflichtig). Die außerordentliche Revision der Beklagten, die von einer bloßen Miteigentumsgemeinschaft ausgeht, vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind (2 Ob 197/98d mwN). In der Bejahung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs des Klägers liegt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aus den Gründen der Rechtssicherheit oder Einzelfallgerechtigkeit wahrnehmbare rechtliche Fehlbeurteilung.
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