OGH 6Ob23/03f

OGH6Ob23/03f20.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der „G*****“ G***** GmbH mit dem Sitz in W*****, FN ***** über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrude K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 2002, GZ 28 R 127/02f-6, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26. April 2002, GZ 72 Fr 4885/02b-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien war zu FN ***** die „G*****“ G***** GmbH mit dem Sitz in W***** eingetragen.

Das Erstgericht verfügte die amtswegige Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG.

Dagegen erhoben die Gesellschaft, ihre Geschäftsführerin Gertrude K***** und ihr Alleingesellschafter Manfred K***** Rekurs mit der Behauptung, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos sei, weil sie über Gewerbeberechtigungen, Bankguthaben, Aufträge, Mietverträge, Büroräume, ein Kraftfahrzeug und Dienstnehmer verfüge.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig sei, gelte eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlege (§ 40 Abs 1 letzter Satz FBG). Die Gesellschaft habe trotz Aufforderungen durch das Gericht die Jahresabschlüsse und Lageberichte von drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht vorgelegt. Dem Firmenbuchstand zufolge habe die Gesellschaft eine Forderung gegen den Alleingesellschafer auf Volleinzahlung der Stammeinlage. Dieser Umstand stelle jedoch kein "offenkundiges Vermögen" dar, das die gesetzliche Vermutung der Vermögenslosigkeit von vornherein ausschließe, zumal sich aus dem Akt keinerlei Hinweise auf die Einbringlichkeit dieser Forderung ergeben. Es liege daher an der Gesellschaft, die Vermutung ihrer Vermögenslosigkeit zu widerlegen. Die Möglichkeit zur Äußerung zur beabsichtigten amtswegigen Löschung sei allerdings nicht genützt worden. Die erst im Rekurs aufgestellte Behauptung, die Gesellschaft habe noch Vermögen, sei eine unzulässige Neuerung. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Gericht zweiter Instanz für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 40 Abs 1 letzter Satz FBG fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist nicht zulässig.

Selbst wenn zu Recht die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, fehlen die im § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, wenn der Rechtsmittelwerber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (6 Ob 2222/96z mwN; RIS-Justiz RS0102059). In ihrem Rechtsmittel zieht die Gesellschaft die rekursgerichtliche Rechtsansicht nicht in Zweifel. Sie beschränkt sich auf die - mit der Aktenlage nicht im Einklang stehende - Behauptung, die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 1997 bis 2000 beim Firmenbuchgericht eingereicht zu haben, sowie auf die Behauptung, ab 2001 habe Vollbetrieb der Gesellschaft mit Anlagevermögen, Gewerbeschein etc geherrscht. Dem Rechtsmittel legte sie die Jahresabschlüsse für 1997 bis 2000 bei. Mit all dem verstößt die Rechtsmittelwerberin gegen das Neuerungsverbot. Die Gesellschaft hat, weil sie sich am erstinstanzlichen Löschungsverfahren trotz Gelegenheit nicht beteiligte, die Gesetzesvermutung des § 40 Abs 1 FBG nicht widerlegt. Wer sich im Löschungsverfahren trotz der gemäß § 18 FBG ergehenden Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern, nicht äußert, kann im Rechtsmittel gegen den Löschungsbeschluss keinen neuen Sachverhalt geltend machen (6 Ob 183/01g mwN).

Das von der zweiten Instanz zugelassene Rechtsmittel ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG gemäß § 16 Abs 3 und 4 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG und § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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