OGH 9Ob4/03h

OGH9Ob4/03h12.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, gegen die beklagte Partei Klaus S*****, Landwirt, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1) Übergabe einer Liegenschaft, 2) Einverleibung eines Mietvertrages (EUR 21.810,85), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 21. November 2002, GZ 54 R 172/02m-53, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei ohne Wahrung der Vorschriften der §§ 488 Abs 4 und 498 Abs 1 ZPO von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, trifft nicht zu. Richtig ist lediglich, dass das Berufungsgericht im Anschluss an seine Ausführungen zur Tatsachenrüge, mit denen es die Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen begründete, "rein illustrativ" auf die von ihm als mit dem erzielten Ergebnis übereinstimmend erachtete Aussage des Beklagten im Rahmen der Parteienvernehmung verwies. Damit hat es aber keine eigenen Feststellungen getroffen.

Im Übrigen hat das Erstgericht - wenn auch teilweise systemwidrig im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (S 18) - festgestellt, dass der Beklagte von Anbeginn des Golfprojektes an, als er Eigentümer der Liegenschaft wurde, massiv Einwände gegen das Golfprojekt erhoben und sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsweg versucht hat, das Projekt zumindest auf seinen Grundstücken zu Fall zu bringen. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht übernommen. Ebenso steht fest, dass die Klägerin die Einwendungen des Beklagten zum Anlass genommen hat, das Projekt zu modifizieren, weil sie ein langwieriges Behördenverfahren fürchtete. Ob diese Modifizierung erst während des wasserrechtlichen Verfahrens erfolgte - so interpretiert der Beklagte die insofern allerdings nicht eindeutigen Feststellungen - oder ob - wie er als richtig geltend macht - die "Verkleinerung" des Projektes bereits vor der Einleitung des Verwaltungsverfahrens vorgenommen wurde, ist ohne Bedeutung, weil jedenfalls klar ist, dass Anlass für die Änderung des Projektes die massiven Einwände des Beklagten gegen das Projekt waren.

Im Übrigen übersieht der Revisionswerber den schon von den Vorinstanzen hervorgehobenen Umstand, dass die Klägerin nach den (für den Obersten Gerichtshof bindenden) Feststellungen das ursprüngliche Projekt in Wahrheit nur modifizierte, aber an der Nutzung der Liegenschaft des Klägers für den Golfplatz (wenn auch nur als Verbindungsweg für die Spieler) festhielt. Der Beklagte hat nie behauptet, dass zwischen den Parteien eine ganz bestimmte Form der Nutzung der Liegenschaft im Rahmen des Golfplatzprojektes vereinbart wurde. Auch dem Vorbringen des Beklagten in ON 48 ist derartiges nicht zu entnehmen. Der "Errichtung und dem Betrieb eines Golfplatzes" dient die Liegenschaft aber auch dann, wenn sie als Fahr- oder Gehweg für die Golfspieler dient. Dass für die nunmehr (vorläufig) ins Auge gefasste Nutzung über die ohnedies erteilte grundverkehrsbehördliche Genehmigung hinaus eine weitere behördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, wurde und wird mit keinem Wort behauptet, sodass die insofern geforderte Bedingung für die Wirksamkeit des Mietvertrages eingetreten ist und sich die gesamte Argumentation des Beklagten als haltlos erweist.

Wann die Klägerin die vereinbarte Bankgarantie zu legen hatte und welchen Einfluss der Nichterlag der (nach Meinung des Beklagten bereits vor dem Beginn von Bauarbeiten geschuldeten) Garantie auf den Bestand des Vertrages haben sollte, ist eine Frage der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, die die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass unter den gegebenen Umständen noch keine Verpflichtung zur Vorlage der Bankgarantie bestanden habe und dass im Übrigen deren Vorlage keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag und auch kein Auflösungsgrund sei, ist jedenfalls nicht krass unvertretbar, sodass auch insofern die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.

Die behauptete Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Aktivlegitimation der Klägerin liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat völlig zutreffend darauf verwiesen, dass der nunmehrige Beklagte im Vorprozess die nunmehrige Klägerin als Mieterin in Anspruch genommen hat. Die Übertragung der Mietrechte von der KG auf die Klägerin (Komplementär-GesmbH) hat er in seiner im Vorprozess erhobenen Berufung nicht in tatsächlicher Hinsicht (also als nicht erfolgt), sondern nur in rechtlicher Hinsicht - als unwirksam - bestritten. Die (auch im hier zu beurteilenden Verfahren) gegen die Wirksamkeit der Übertragung vorgebrachten Argumente überzeugen allerdings nicht. In Punkt XII des Mietvertrages wurde die Berechtigung der Mieterin vereinbart, das Mietobjekt an die Klägerin weiterzugeben, wenn diese "die in diesem Mietvertrag vereinbarten Rechte und Verpflichtungen zur Gänze übernimmt". Damit wird deutlich, dass die Parteien die Übernahme der Mieterposition durch die Klägerin als zulässig vereinbarten. Nur "eine darüber hinausgehende Weitergabe" des Bestandgegenstandes (also an einen anderen als die Klägerin) bedarf nach dem Vertragstext der Zustimmung des Vermieters. Daraus ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Übertragung der Mieterposition an die Klägerin einer solchen Zustimmung nicht bedurfte.

Ein allgemeiner Kündigungsverzicht (auch nur von einer Seite) auf bestimmte oder bestimmbare Zeit ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht als unzulässiger Knebelungsvertrag sittenwidrig, sondern vielmehr zulässig und wirksam (Würth in Rummel ABGB³ Rz 7 zu § 1116 mwN; MietSlg 45.053; zuletzt 4 Ob 324/00a). Lediglich die völlige Ausschaltung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund wurde als sittenwidrig beurteilt (Würth aaO Rz 7 zu § 1116 mwN). Hingegen wurde Zulässigkeit und Wirksamkeit eines für den Zeitraum von 50 Jahren vereinbarten einseitigen Kündigungsverzichts ebenso bejaht (EvBl 1992/123) wie ein Kündigungsverzicht auf 40 Jahre (4 Ob 324/00a) oder ein Kündigungsverzicht auf Lebenszeit (JBl 1956, 405).

Zur Unwirksamkeit der Kündigung des Vertrages durch den Beklagten, der von Anfang an die Zuhaltung des Vertrages und die Übergabe der Liegenschaft verweigert hat, hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens verwiesen. In den dazu angestellten Überlegungen der zweiten Instanz kann eine unvertretbare, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Seinen Einwand gegen die Formulierung des Klagebegehrens hat der Beklagte in erster Instanz nicht erhoben. Zudem berührt dieser Einwand keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage und kann daher die Zulässigkeit der Revision von vornherein nicht rechtfertigen.

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